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  4. Urlaubsplanung: Wann darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge einfordern?

Urlaubsplanung
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Wann darf der Arbeitgeber Urlaubsanträge einfordern?

Ein Mann füllt einen Urlaubsantrag aus.
Foto: Julian Stratenschulte/Illustration (dpa)

Kann der Chef seine Angestellten zwingen, ihren Jahresurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr einzureichen? Was Arbeitsrechtler dazu sagen.

Manche Arbeitgeber fordern ihre Mitarbeiter schon jetzt auf, ihre Urlaubspläne bis Jahresende einzureichen. Doch wie sieht es rechtlich aus? Kann der Chef seine Angestellten zwingen, ihren Jahresurlaub bis zu einem bestimmten Zeitpunkt im Jahr einzureichen?

"Mit disziplinarischen Konsequenzen wie einer Abmahnung muss kein Mitarbeiter rechnen, der das nicht tut", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Es sei das Eigeninteresse des Arbeitnehmers, dass er seine Erholungs- und Urlaubszeiten einplane. Arbeitnehmer, die der Aufforderung des Arbeitgebers, den Urlaub bis zum Jahresende zu planen und zu nehmen, nicht nachkommen, müssen damit rechnen, im Zweifel bei der Urlaubsplanung das Nachsehen zu haben.

Dienst in der Weihnachtszeit

Das gelte etwa für Urlaubszeiten, zu denen alle frei haben wollen, oder während der Schulferien, erklärt Meyer. Hat der Arbeitgeber die Belegschaft aufgefordert, sich abzustimmen, können die Anträge zum Beispiel nach einem Rankingsystem bearbeitet werden. Wer als letzter und verspätet seinen Antrag einreicht, hat dann womöglich in der Weihnachtszeit Dienst - weil andere Urlaubswünsche bevorzugt berücksichtigt wurden.

In Unternehmen mit Betriebsräten ist auch dieser an der Urlaubsplanung beteiligt, so der Fachanwalt, der Mitglied im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein ist. Die Arbeitnehmervertretung kann mit festlegen, bis zu welchem Datum die Urlaubsanträge eingereicht werden sollen und wie bei kollidierender Urlaubsplanung eine Einigung erfolgt.

Wann der Urlaub verfällt

Wer aber trotz Aufforderung des Arbeitgebers seinen Jahresurlaub nicht verplant, muss damit rechnen, dass dieser zum Jahresende oder zum 31. März des Folgejahres verfällt. Zwar ist das nach den jüngsten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht mehr automatisch der Fall.

Jedoch kann der Urlaub verfallen, wenn der Arbeitgeber seine Mitarbeiter zuvor ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass sie ihre offenen Urlaubstage bis zum Jahresende nehmen sollen, und dass anderenfalls nicht genommener Urlaub ersatzlos verfällt. (dpa)

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