
Entschädigung nach Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Überwachung mit Kameras am Arbeitsplatz hat Grenzen. Wenn dadurch Persönlichkeitsrechte von Mitarbeitern verletzt werden, besteht unter Umständen Anspruch auf Schadenersatz.
Arbeitnehmer müssen eine Videoüberwachung seitens des Arbeitgebers nicht hinnehmen. Unter Umständen steht Beschäftigten sogar eine Entschädigung zu, wenn der Arbeitgeber Videokameras zur Überwachung installiert.
Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 214/18), auf das der Bund-Verlag verweist.
Kameras an Tankstelle
Im konkreten Fall ging es um den Mitarbeiter an einer Tankstelle. Er fühlte sich durch die im Kassenraum und Lagerbereich installierten Überwachungskameras in seinen Persönlichkeitsrechten eingeschränkt. Seine Kündigung begründete er mitunter mit den dadurch entstandenen Einschränkungen.
Das Landesarbeitsgericht gab dem Mann Recht. Nach Argumentation der Richter wurden durch die versteckt installierten Videokameras Persönlichkeitsrechte verletzt. Sie sprachen dem ehemaligen Angestellten 1500 Euro Schadenersatz zu.
Mitarbeiter ausgespäht
Das Gericht hatte festgestellt, dass einige der Kameras nicht etwa dem Schutz vor oder der Aufklärung von Überfällen dienten. Auch eine präventive Wirkung sei nicht nachzuweisen.
Vielmehr wurden sie dazu eingesetzt, um die Beschäftigten zu kontrollieren und etwa Waren wie Zigaretten und Alkohol im Verkaufsraum vor rechtswidrigen Zugriffen durch die Beschäftigten zu schützen. Eine solche anlasslose Überwachung ist nach Paragraf 26 des Bundesdatenschutzgesetz aber verboten. (dpa)

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