
Urteil: Kein Recht auf Feiertagszuschlag am Ostersonntag

Erfurt (dpa) - Wer am Ostersonntag arbeitet, hat keinen Anspruch auf Feiertagszuschlag. Denn der Ostersonntag ist wie der Pfingstsonntag auch in 15 von 16 Bundesländern kein gesetzlicher Feiertag.
Mit diesem Hinweis hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt eine Klage von Beschäftigten einer Großbäckerei in Niedersachsen abgewiesen. Sie hatten mehrere Jahre für ihre Arbeit am Ostersonntag von ihrem Arbeitgeber den im Manteltarifvertrag vereinbarten Feiertagszuschlag von 175 Prozent erhalten; 2007 stand dann nur noch der niedrigere Sonntagszuschlag (75 Prozent) auf dem Lohnzettel. Dagegen zogen sie vor Gericht. Wie ein Sprecher des Bundesinnenministeriums auf dpa-Anfrage mitteilte, hat in Deutschland einzig das Land Brandenburg Oster- und Pfingstsonntag zu gesetzlichen Feiertagen erklärt.
Die Kläger vertraten die Meinung, Oster- und Pfingstsonntag seien in der christlichen Welt Feiertage. Während die Vorinstanzen der Klage stattgaben, wies sie das Bundesarbeitsgericht mit Verweis auf die Bedingung ab, dass es sich um gesetzliche Feiertage handeln müsse. Ein Anspruch "aus betrieblicher Übung" scheide ebenfalls aus (Az. 5 AZR 317/09).
Gesetzliche Feiertage sind der Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Himmelfahrtstag, Pfingstmontag, 3. Oktober (Tag der Einheit), 1. und 2. Weihnachtsfeiertag.
BAG-Urteil: dpaq.de/feiertag

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