Verbilligte Vermietung: Miethöhe muss ausreichend sein
Vermieter, die ihre Immobilien zu billig an Bekannte oder Fremde vermieten, müssen steuerliche Einbußen fürchten. Nur wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt können Ausgaben voll gegengerechnet werden.
Wer eine Wohnung zu einem günstigen Mietpreis an Angehörige oder fremde Dritte vermietet, sollte zum Jahreswechsel die Miethöhe überprüfen. Das empfiehlt der Bund der Steuerzahler in Berlin.
Der Grund: Die vereinbarte Warmmiete muss mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen, um die mit den Mieteinnahmen zusammenhängenden Ausgaben voll als Werbungskosten absetzen zu können. Liegt die Miete unterhalb der Grenze, können die Aufwendungen für die vermietete Wohnung nur anteilig abgesetzt werden.
Das bedeutet: Liegt die Miete unterhalb von 66 Prozent der ortsüblichen Miete und soll der volle Werbungskostenabzug erhalten bleiben, muss die Miete angepasst werden. Für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten heranzuziehen, befand der Bundesfinanzhof (BFH) (Az.: IX R 44/15).
Bei einer Vermietung an Angehörige ist außerdem darauf zu achten, dass das Mietverhältnis dem sogenannten Fremdvergleich standhält. Das heißt, der Mietvertrag und die Durchführung des Vertrags müssen dem entsprechen, was üblicherweise auch mit Fremden vereinbart werden würde. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Vertrag steuerlich nicht anerkannt wird und der Werbungskostenabzug verloren geht.
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