Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Verbraucher: Pauschale für Arbeitsmittel nutzen

Verbraucher
ANZEIGE

Pauschale für Arbeitsmittel nutzen

Foto: Christoph Schmidt (dpa)

Rechner, Büromaterial und Co. können als Ausgaben für Arbeitsmittel von der Steuer abgesetzt werden. Haben Berufstätige keine größeren Aufwendungen getätigt, kann eine Pauschale von 110 Euro angesetzt werden. Was Verbraucher dabei beachten sollten.

Aufwendungen für Arbeitsmittel wie Computer können als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das gilt, wenn sie zur Erledigung beruflicher Aufgaben dienen und so gut wie ausschließlich für die Arbeit genutzt werden. "Zu den typischen Arbeitsmitteln gehören beispielsweise Fachbücher oder Fachzeitschriften, Berufsbekleidung und deren Reinigung, Computer, Mobiliar, Büromaterial sowie das Telefon", zählt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin auf.

Wenn keine größeren Anschaffungen wie Mobiliar, Computer oder Ähnliches getätigt wurden, kann es günstig sein, die Arbeitsmittelpauschale von 110 Euro in der Einkommensteuererklärung anzusetzen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte Nichtbeanstandungsgrenze. Das heißt, Aufwendungen bis zu dieser Höhe müssen nicht durch einzelne Belege nachgewiesen werden. "Allerdings wird diese Pauschale nicht automatisch, wie beispielsweise der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1000 Euro, vom Finanzamt berücksichtigt, sondern nur, wenn in der Einkommensteuererklärung eine entsprechende Angabe erfolgt", erklärt Käding.

Wichtig zu wissen ist auch, dass diese Pauschale nicht neben weiteren nachgewiesenen Kosten, zum Beispiel Telefonkosten, angesetzt werden kann. Entweder werden alle Kosten einzeln mit entsprechenden Belegen abgerechnet, oder es wird nur die Pauschale angesetzt. (dpa)

Unterstützung im Steuerdschungel: Kostenpflichtige Steuersoftware kann helfen, mehr aus der jährlichen Steuererklärung herauszuholen.
"Finanztest"-Untersuchung

Steuerprogramme im Test: Eines überzeugt auf ganzer Linie

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren