
Keine Mitwirkungspflicht
Vollzeitrente auch bei geminderter Arbeitsfähigkeit möglich

Wer nicht mehr voll arbeitsfähig ist, kann unter Umständen eine Rente bekommen. Wenn keine Aussicht auf Teilzeitarbeit besteht, kann sogar Vollzeitrente gewährt werden. Wann ist das der Fall?
Ein Arbeitnehmer kann Vollzeitrente beziehen, obwohl sein Leistungsvermögen nur teilweise gemindert ist. Voraussetzung ist, dass der Teilzeitarbeitsmarkt verschlossen ist.
Der Betroffene muss seinen Arbeitgeber nicht erst um Teilzeitbeschäftigung oder Verringerung der Arbeitszeit bitten. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Der Hintergrund: Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nur noch einige Stunden täglich arbeiten können, können ergänzend eine Rente erhalten. Wer weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann, kann auf Antrag eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten.
Rente wegen Erwerbsminderung beantragt
Im verhandelten Fall wurde ein Mann wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen ruhte sein Arbeitsverhältnis. Er beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er in seinem bisherigen Beruf nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Die Rentenversicherung gewährte ihm jedoch lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie begründete dies damit, dass er gegenüber seinem Arbeitgeber zuerst einen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen müsse. Der Mann wiederum verwies darauf, dass sein Arbeitgeber ihm keinen leidensgerechten Arbeitsplatz zur Verfügung stellen könne.
Keine Chance auf Teilzeitarbeit?
Die Klage des Manns auf eine Vollzeitrente war erfolgreich. Der Versicherte habe Anspruch auf Vollzeitrente, da der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn verschlossen sei, so das Gericht. Dies sei der Fall, wenn weder die Rentenversicherung noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnten. In der Praxis prüfe der Rentenversicherungsträger dies derzeit nicht.
Im vorliegenden Fall ruhte das Arbeitsverhältnis, und der Arbeitgeber bot dem Betroffenen keinen leidensgerechten Arbeitsplatz an. Das Gericht stellte zudem klar, dass der Versicherte nicht verpflichtet sei, erst die Reduzierung seiner Arbeitszeit zu beantragen. Die Rentenversicherung könne sich nicht darauf berufen, dass der Mann eventuell tarifvertragliche oder gesetzliche Ansprüche darauf habe, kürzer zu arbeiten ( Az: L 5 R 226/18). (dpa)

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