Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Von Au-pair bis Privatschule

Wirtschaft
ANZEIGE

Von Au-pair bis Privatschule

Foto: tmn

Singles haben es leicht - zumindest bei der Steuererklärung. Sie können meist nicht viel absetzen. Anders ist das bei Eltern und Eheleuten: Hier gibt es zahlreiche Freibeträge und Ausgaben, die in die Formulare eingetragen werden können. Aber der Aufwand lohnt sich oft. Viele Kosten etwa für die Betreuung oder Ausbildung der Kinder können geltend gemacht werden.

Verheiratete und zusammen veranlagte Eltern können für jedes gemeinsame Kind einen Kinderfreibetrag von 3864 Euro abziehen. Zusätzlich gibt es noch einen weiteren Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf von 2160 Euro, wie Jörg Schwenker, Geschäftsführer der Bundessteuerberaterkammer in Berlin, erklärt. "Für Ledige und dauernd getrennt lebende Ehegatten halbieren sich diese Beiträge."

Der Anspruch auf Kinderfreibetrag wird gegen das Kindergeld abgewogen. So erhalten alle Eltern erst einmal für ihre minderjährigen Kinder monatlich das Kindergeld ausgezahlt. "Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob anstelle des Kindergeldanspruchs für das einzelne Kind die Freibeträge für Kinder abzuziehen sind", erklärt Schwenker. Ist die Steuerersparnis durch Abzug der Freibeträge höher als der Anspruch auf Kindergeld, werden diese Freibeträge vom Einkommen abgezogen: "Gleichzeitig wird dann die ermittelte Einkommensteuer um den Betrag des Kindergeldanspruchs erhöht."

Alleinerziehende Mütter oder Väter haben Anspruch auf einen zusätzlichen Freibetrag: Sie können den sogenannten Entlastungsbetrag von 1308 Euro ansetzen. Allerdings gibt es recht strenge Voraussetzungen dafür: "Der Entlastungsbetrag fällt schon dann weg, wenn nur ein weiteres Kind im Haushalt lebt, das bereits volljährig ist", sagt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbands der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Zusätzlich zu diesen pauschalen Abzügen können Eltern noch verschiedene tatsächliche Kosten in die Einkommensteuererklärung eintragen. "Kinderbetreuungskosten, die wegen Erwerbs- oder Berufstätigkeit der Eltern oder Alleinerziehenden anfallen, sind wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig", erläutert Anita Käding, Referentin für Steuerrecht beim Bund der Steuerzahler in Berlin. Voraussetzung: Die Kinder sind jünger als 14 Jahre oder können wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen.

Neben diesen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sind außerdem Ausgaben für die Betreuung als Sonderausgaben absetzbar. Dies kommt in zwei Fällen infrage: entweder als Betreuungskosten aufgrund von Krankheit, Behinderung oder Ausbildung der Eltern - oder als Betreuungskosten für Kinder zwischen drei und sechs Jahren. Für alle Arten von Betreuungskosten sind laut Käding jährlich zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens aber 4000 Euro pro Kind absetzbar.

Auch Kosten für ein Au-pair-Mädchen können beim Finanzamt geltend gemacht werden, sagt Käding: "Allerdings müssen die angefallenen Aufwendungen in Kinderbetreuungskosten und in Kosten, die auf die Arbeiten im Haushalt entfallen, aufgeteilt werden." Demnach gelten grundsätzlich 50 Prozent der gesamten Au-pair-Kosten als Betreuungskosten, der Rest als Haushaltskosten. Die Ausgaben müssen durch einen Vertrag mit dem Au-pair-Mädchen nachgewiesen werden.

Wer sein Kind zu einer Privatschule in freier Trägerschaft schickt, kann das Schulgeld teilweise von der Steuer absetzen. Dabei können 30 Prozent dieser Ausgaben, höchstens jedoch 5000 Euro angesetzt werden, erklärt Steuerexperte Schwenker.

Josef Stark bietet in seinem Landgasthof in Gottmannshofen kreative Gerichte aus der Dose an.
Anzeige

Starke Geschenkideen: Landgasthof Stark bietet Gerichte aus der Dose an

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren