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Eltern ohne Trauschein
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Vor der Geburt: Wenn Unverheiratete Kinder kriegen

Ohne Trauschein haben Eltern keine rechtlichen Nachteile gegenüber Verheirateten. Allerdings müssen Unverheiratete mehr Formalitäten erledigen.
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Ohne Trauschein haben Eltern keine rechtlichen Nachteile gegenüber Verheirateten. Allerdings müssen Unverheiratete mehr Formalitäten erledigen.
Foto: Uwe Anspach/dpa-tmn

Ohne Trauschein Eltern werden: Das kommt inzwischen häufig vor. Rechtlich haben unverheiratete Paare keine Nachteile. Sie müssen aber Formalitäten erledigen.

Von ungefähr jedem dritten neugeborenen Kind in Deutschland sind die Eltern nicht verheiratet. Das zeigen Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Die gute Nachricht: Väter und Mütter ohne Trauschein werden gegenüber Eheleuten nicht mehr so unterschiedlich behandelt wie noch vor einigen Jahrzehnten. Die Rechte seien immer mehr angepasst worden, meint die Berliner Familienrechtlerin Eva Becker. "Und das ist doch ganz schön."

Dennoch: Unverheiratete Paare müssen einige Formalitäten erledigen, auf die Eheleute verzichten können. Idealerweise kümmern sie sich vor der Geburt ihres Kindes darum.

Konkret geht es dabei um die Anerkennung der Vaterschaft beim Standesamt und die gemeinsame Sorgeerklärung beim Jugendamt. "Sobald man jene beiden Dinge erledigt hat, unterscheiden sich unverheiratete Eltern - mit Blick auf das Kind - nicht mehr von verheirateten", sagt Becker, die auch Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht beim Deutschen Anwaltverein (DAV) ist.

Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht

Worum geht es bei der Vaterschaftsanerkennung? Wenn ein Kind auf die Welt kommt und die Eltern sind nicht verheiratet, ist der Vater nicht automatisch ein rechtlicher Elternteil - das wird er eben erst durch die Anerkennung. Väter werden damit unterhaltspflichtig und ihr Nachwuchs erbt fortan von ihnen.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist außerdem die Voraussetzung für eine gemeinsame Sorgeerklärung. Danach erst haben beide Eltern das gemeinsame Sorgerecht - und damit mehr Rechtssicherheit, wie Becker betont. Aus dem Grund sollte man sie im Idealfall auch vor der Geburt abgeben, erklärt die Rechtsanwältin an einem Beispiel: "Stellen Sie sich vor, das Kind kommt nicht gesund zur Welt. Dann müssen etwa Entscheidungen über die gesundheitliche Versorgung getroffen werden. Als nicht sorgeberechtigter Vater wäre man hier raus."

Der Nachname des Kindes

Ein weiterer Effekt: Mit der gemeinsamen Sorgeerklärung kann der Nachwuchs nicht mehr nur den Nachnamen der Mutter tragen, sondern auch den des Vaters. Die Eltern haben die freie Wahl. Diese Entscheidung gilt dann aber auch für den Familiennamen von möglichen weiteren gemeinsamen Kindern.

Wer nach der Geburt erst die gemeinsame Sorge festlegt, kann danach innerhalb von drei Monaten den Familiennamen des Kindes neu bestimmen, schreibt das Bundesfamilienministerium auf seinem Familienportal.

Krankenversicherung und Elterngeld

Mit Blick auf die Krankenversicherung gilt: Sind beide unverheirateten Elternteile gesetzlich versichert, können sie das Kind familienversichern. Ist zum Beispiel die Mutter privat und der Vater gesetzlich krankenversichert, haben Eltern die Wahl: Sie können das Kind familien- oder privat versichern. Ein Wechsel von der einen zur anderen Variante sei aber auch danach möglich, erklärt der bundesweite Verband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband).

Unverheiratete Väter müssen beachten, dass sie erst mit der Anerkennung ihrer Vaterschaft Elterngeld erhalten können. Diese muss aber noch nicht wirksam sein, heißt es im Elterngeldgesetz. Das gilt auch für eine bereits beantragte Vaterschaftsfeststellung - über sie muss noch nicht entschieden sein; der Anspruch besteht dennoch. Die Väter müssen aber im gleichen Haushalt wie der Nachwuchs wohnen.

Wissenswertes zu Kinderfreibeträgen

Werden bei unverheirateten Paaren Kinderfreibeträge anstelle des Kindergeldes gewährt, steht jedem Elternteil die Hälfte davon zu. Das sind aktuell 3906 Euro im Jahr. Den gesamten Betrag in Höhe von 7812 Euro auf nur auf einen Elternteil zu legen, ist in der Praxis zwar denkbar, für regulär zusammenlebende Paare aber eher keine Option, wie Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine erklärt.

Den Kinderfreibetrag müssen Eltern nach der Geburt in der Steuererklärung beim Finanzamt beantragen. Generell prüft die Behörde bei jeder Einkommenssteuererklärung, ob sich der Kinderfreibetrag für sie steuerlich mehr lohnt als Kindergeld. Ab einem gewissen Einkommen ist der Freibetrag vorteilhafter als das Kindergeld. (dpa)

Familienportal zu Namensrecht und Sorgerecht

Elterngeldgesetz zu Berechtigten (§1, Punkt 3 (3))

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