
Raus aus dem Vertrag?
Was der Brexit für Versicherte bedeutet

Beim Brexit geht es nicht nur um freien Handel oder Reisen. Auch Kunden britischer Lebensversicherungen sind betroffen. Viele stellen sich die Frage: Was tun mit dem Vertrag, wenn der Austritt Großbritanniens aus der EU kommt? Die Antwort ist typisch britisch.
Der Brexit hat auch Folgen für Versicherungskunden: Britische Lebensversicherer wollen die Verträge von EU-Bürgern auf Tochtergesellschaften in Luxemburg und Irland übertragen. Für Betroffene kein Grund zur Panik, erklärt die Stiftung Warentest in der Zeitschrift "Finanztest" (Heft 2/2019).
Wichtigste Änderung: Die Verträge bei den Tochtergesellschaften stehen nicht mehr unter dem Schutz des britischen Financial Services Compensation Scheme (FSCS). Dieser Entschädigungsfonds springt ein, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig wird. Einen vergleichbaren Schutz für Kunden gibt es nach Angaben von "Finanztest" in Luxemburg und Irland nicht. Dennoch müssen Kunden ihre Verträge nicht gleich kündigen, sondern könnten in Ruhe ihre Optionen abwägen. Im Zuge des Austritts Großbritanniens aus der EU heißt es sozusagen: abwarten und Tee trinken. Drei Möglichkeiten:
- Einwand erheben: Dem Übertrag der Verträge muss ein Gericht zustimmen, erklärt die Stiftung Warentest. Kunden können Einwände gegen das Verfahren vor dem obersten Zivilgerichtshof in Schottland geltend machen oder sich entsprechend an das Versicherungsunternehmen selber wenden. Auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) können Kunden sich im Zweifel wenden, ergänzt die Verbraucherzentrale Hamburg.
- Fortführen: Wer mit seinem Vertrag zufrieden ist und sich nicht an dem geänderten Insolvenzschutz stört, kann ihn nach Ansicht der Stiftung Warentest auch forführen. Kunden halten in ihren Policen Anteile an Fonds, die ihnen zustehen. Ein Komplettausfall des Geldes ist daher unwahrscheinlich. Eine weitere Möglichkeit ist die Beitragsfreistellung. Der Vetrag läuft dann weiter, der Kunde zahlt aber keine weiteren Beiträge mehr.
- Kapitalzahlung: Wird der Vertrag jetzt fällig, können Kunden sich die Versicherungssumme auch auf einen Schlag auszahlen lassen, statt eine monatliche Rente zu beziehen. Bei manchen Verträgen kann die Auszahlung auch vorgezogen werden. Wer nur noch wenige Jahre bis zum Vertragsende hat, kann diese Option für sich prüfen. (dpa)
Informationen der Stiftung Warentest
Infos der Verbraucherzentrale Hamburg
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (Bafin)

So bereiten Immobilienkäufer ihre Finanzierung vor

Neue Energielabels ab März im Laden
Elektrogeräte mit dem Label A+++ haben ausgedient. Zum 1. März gilt eine Neuklassifizierung des EU-Energielabels. Was das für Verbraucher bedeutet.

Darf im Arbeitszeugnis stehen, wer warum gekündigt hat?
Arbeitsverhältnisse enden mal auf Wunsch des Arbeitnehmers, mal kündigt der Arbeitgeber. Gehören die Details dazu ins Arbeitszeugnis? Ein Experte klärt auf.

Wie lange muss ich auf eine Bestellung warten?
Online-Bestellungen sind bequem. Doch manchmal dauert es, bis die Sachen ankommen. Wie lange muss ich warten? Vor allem dann, wenn die Ware schon bezahlt ist?

Mit Zuckerguss ins Wochenende
Jeden Freitag neu & kostenlos mit leckeren Rezeptideen und Inspirationen rund ums Backen.
Newsletter bestellen
Kann mein Arbeitgeber mir während der Elternzeit kündigen?
Nach der Geburt eines Kindes können sich Eltern von der Arbeit freistellen lassen. Aber ist ihr Job während der Elternzeit sicher? Paragraf 18 schützt Eltern.

So tappen Verbraucher nicht in die Gebührenfalle
Kreditkarten sind praktisch - allerdings kann diese Bequemlichkeit auch ins Geld gehen. Denn manche Karte kostet viel. Es geht aber auch anders.

Aktionsgemeinschaft Neusäß: Zusammen durchhalten!
Die Corona-Krise hindert die Einzelhändler am Umsatz und bringt viele an das Existenzminimum. Wie man die lokalen Händler in Neusäß unterstützen kann.