Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Mein oder Dein: Was nach der Scheidung aus dem Hab und Gut wird

Mein oder Dein
ANZEIGE

Was nach der Scheidung aus dem Hab und Gut wird

Wie Ex-Partner nach der Scheidung ihr Eigentum aufteilen, ist zum Teil gesetzlich vorgegeben. Es kommt aber auch auf eigene Absprachen an.
Foto: Patrick Pleul, tmn

Wenn die Liebe geht, gibt es auch Finanzielles zu regeln. Wer bekommt die Wohnung? Wie sieht es mit dem Konto aus? Diese Grundsätze gelten im Scheidungsfall.

Geht eine Ehe auseinander, müssen sich die Expartner damit auseinandersetzen, wer welche Dinge und wie viel Geld bekommt. Denn: "Eine Ehe heißt nicht, dass es auf einmal kein Dein und Mein mehr gibt", erklärt Bettina Bachinger, Fachanwältin für Familienrecht.

Entscheidend ist, in welchem Güterstand das Paar gelebt hat. Er gibt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten untereinander an. Wer nichts anderes festgelegt hat, lebt in der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen der Eheleute bleiben dabei getrennt, erläutert Familienrechtlerin Maria Demirci.

Zugewinngemeinschaft: Beide sollen profitieren

Es wird aber davon ausgegangen, dass beide Partner zum Vermögenszuwachs beitragen. Damit beide daran teilhaben, kann nach der Scheidung ein sogenannter Zugewinnausgleich verlangt werden.

Fachanwältin Demirci erläutert, was das bedeutet: "Habe ich ein Haus, das am Anfang der Ehe 300 000 Euro wert ist und bei Scheidung 500 000, dann muss ich 100 000 Euro, also die Hälfte meines Zugewinns, an meinen Expartner ausbezahlen."

Ist dagegen die Gütertrennung vereinbart, findet nach dem Ehe-Aus kein Wertausgleich statt. "Die Gütertrennung bedeutet genau das: Die Trennung vom Hab und Gut der Ehepartner ohne Ausgleich nach der Ehescheidung", erläutert die Fachanwältin für Familienrecht Bachinger. Anspruch auf Unterhaltszahlungen kann dennoch bestehen.

Entscheidend ist nicht, wer gezahlt hat

Ganz praktisch geht es in jedem Fall auch um einzelne Gegenstände. Wem gehören die Möbel und Küchengeräte, wem die Fotoalben? Bringen Ehepartner Möbel oder Haushaltsgeräte in die Ehe ein, behalten sie grundsätzlich alleine das Eigentum daran.

Haben die Expartner während der Ehe die Wohnung eingerichtet, ein Auto und Haushaltsgegenstände gekauft, wird daran gemeinsames Eigentum vermutet - unabhängig davon, wer den Kauf finanziert hat. Bei der Scheidung bekommt dann oft jeder die Hälfte, sagt Demirci. Können die Ehepartner sich nicht einigen, richte sich die Verteilung des Hausrats oft nach dem natürlichen Gerechtigkeitsempfinden.

Bachinger illustriert, was das in der Praxis bedeutet: "Hat der Ehemann einen teuren Mixer zur Zubereitung von Babynahrung gekauft, kann es trotzdem sein, dass dieser nach der Scheidung der Exfrau zugesprochen wird, wenn sie ihn viel häufiger benutzt." Kommt ein Expartner dabei wertmäßig besser davon, ist der andere finanziell zu entschädigen, erklärt Demirci. Bei der Scheidung wird dafür der Gesamtwert des zu verteilenden Hausrats geschätzt.

Wert und Belastungen werden verrechnet

Ein besonders großer Posten ist das eigene Haus oder die Eigentumswohnung. Auch hier wird zwischen den Expartnern ausgeglichen. "Man kann sich das vorstellen wie eine Bilanz", erklärt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins. Dabei werden neben dem Wert der Immobilie auch Belastungen berücksichtigt.

Wer selbst entscheiden möchte, hält am besten möglichst viel vorab fest. "Um Schwierigkeiten vorzubeugen, ist es ratsam, bereits vor der Eheschließung solche Angelegenheiten zu regeln. Wenn man das möchte, kann man einen Ehevertrag schließen", sagt Bachinger. Dafür ist es selten zu spät, ergänzt Demirci: "Das ist sogar noch während des Scheidungsverfahrens möglich." (tmn)

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren