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Wechsel des Anbieters ist meist noch möglich

Wer seinen Stromanbieter wechselt, kann viel Geld sparen - bei Preiserhöhungen gilt ein Sonderkündigungsrecht.
Foto: Kai Remmers, tmn

Viele Stromanbieter haben bereits angekündigt, die Erhöhung der EEG-Umlage weiterzugeben. Damit steigen die Strompreise. Noch können viele Kunden reagieren.

Für viele Verbraucher wird der Strom im Jahr 2020 vermutlich teurer. Der Grund dafür: Die EEG-Umlage steigt für das Jahr 2020 auf 6,756 Cent pro Kilowattstunde. Darauf macht die Verbraucherzentrale NRW aufmerksam.

Die Verbraucherschützer rechnen zwei Beispiele vor: Wer im Schnitt 2500 Kilowattstunden Strom pro Jahr verbraucht, würde zehn Euro mehr zahlen. Für eine Familie, die durchschnittlich 4000 Kilowattstunden pro Jahr Strom nutzt, wären es knapp 17 Euro pro Jahr an Mehrkosten.

Ob und in welcher Höhe die Anbieter die Erhöhung der EEG-Umlage oder etwa Netzgelte weitergeben, ist ihnen überlassen. Viele Anbieter hatten aber bereits angekündigt, dass sie diese Erhöhung weitergeben.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Bei Preiserhöhungen - etwa aufgrund der EEG-Umlage oder Steuern - haben Kunden auf jeden Fall ein Sonderkündigungsrecht. Stromanbieter dürfen dies vertraglich auch nicht ausschließen, entschied der Bundesgerichtshof in einem früheren Urteil (Az.: VIII ZR 163/16).

Kunden in der Grundversorgung müssen sechs Wochen vorher einen Brief erhalten, der die Preiserhöhung ankündigt. Andere Stromanbieter müssen ihre Kunden rechtzeitig informieren - also vor Ablauf der Abrechnungsperiode. Dies ist nicht nur per Brief, sondern auch per E-Mail möglich, wenn Kunden dieser Kontaktaufnahme zugestimmt haben.

Vorsicht: Nicht immer sind Preiserhöhungen sofort erkennbar. Manchmal sehen die Briefe auch wie ein Werbeschreiben aus. Solche versteckten Erhöhungen sind laut Bundesnetzagentur unzulässig. Es lohnt sich also ein genauer Blick auf die Post - oder eine Nachfrage beim Anbieter.

Per Einschreiben kündigen und sparen

Wer seinen Stromanbieter wechselt, kann sparen. Das gilt insbesondere für Kunden, die noch in der Grundversorgung sind. Verbraucher sollten die Konditionen etwa Laufzeit und Kündigungsfrist mehrerer Anbieter genau vergleichen. Denn der Preis allein ist nicht entscheidend.

Die Kündigung muss beim alten Anbieter eintreffen, bevor die Preiserhöhung in Kraft tritt. Am besten schicken Verbraucher ihre Kündigung per Einschreiben, damit sie einen Nachweis haben. Bei Problemen können sie sich an die unabhängige Schlichtungsstelle Energie wenden. (tmn)

VZ NRW: EEG-Umlage

BGH-Urteil zu Sonderkündigungsrecht

Musterschreiben: Kündigung wegen Strompreiserhöhung

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