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  4. Retouren im Online-Handel: Wer trägt die Kosten für die Rücksendung?

Retouren im Online-Handel
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Wer trägt die Kosten für die Rücksendung?

Wer etwas an den Online-Händler zurückschickt, muss unter Umständen die Kosten dafür tragen. Nur bei Reklamationen ist der Händler hier gefragt.
Foto: Andrea Warnecke, tmn

Corona hat dem Online-Handel einen ordentlichen Schub beschert. Oft werden Waren aber auch wieder zurückgeschickt. Was gilt für die Rücksendungskosten?

Umtausch und Reklamation sind im stationären Handel relativ unkompliziert. Denn dafür müssen Kunden nur in den Laden, in dem sie die Waren gekauft haben. Etwas umständlicher ist das laut Verbraucherzentrale Bremen im Online-Handel. Hier müssen die Waren wieder an den Händler zurückgeschickt werden. Stellt sich die Frage: Wer trägt dafür die Kosten? Die Antwort: Es kommt darauf an, warum die Ware zurückgeschickt wird.

Bei mangelhafter Ware muss der Online-Händler die Kosten der Rücksendung tragen. Grundsätzlich haben Kunden einen Anspruch darauf, dass die Ware zwei Jahre ab Kauf einwandfrei funktioniert. Treten in dieser Zeit Mängel auf, kann die Ware reklamiert werden.

Unterschied bei Mängeln und Widerruf

In den ersten sechs Monaten nach Kauf wird angenommen, dass die Mängel bereits bei Lieferung vorhanden waren. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Kunden im Zweifel beweisen, dass der Mangel bereits bei Lieferung vorlag. Wichtig zu beachten: Auch Transportschäden zählen zur Gewährleistung. Kommt die Ware defekt an, ist laut Verbraucherzentrale ebenfalls der Online-Händler für die Rücksendekosten verantwortlich.

Anders ist es beim Widerruf: Macht ein Kunde innerhalb von 14 Tagen vom Widerrufsrecht Gebrauch, ist er zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet. Allerdings muss er darauf vom Verkäufer rechtzeitig vor Vertragsabschluss hingewiesen worden sein. Ohne entsprechenden Hinweis muss der Händler die Kosten tragen.

Verbraucher sollten daher vor der Rücksendung gegenüber dem Händler deutlich machen, auf welche Rechte sie sich berufen wollen, raten die Verbraucherschützer. Wollen sie an dem Vertrag als solchem nicht festhalten, sollte der Widerruf erklärt werden. Wollen sie die Ware grundsätzlich behalten, aber diese frei von Mängeln haben, sollten sie sich auf ihre Gewährleistungsrechte berufen und Nacherfüllung verlangen. (tmn)

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