Werbung mit durchgestrichenem Preis nicht irreführend
Düsseldorf (dpa/lnw) - Werbung mit einem durchgestrichenen Preis ist nicht irreführend. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden. Ein Internet-Schuhhändler hatte für Markenschuhe geworben: "Statt 49,99 Euro nur 19,99 Euro".
Der höhere Preis war dabei durchgestrichen, teilte das Gericht mit. Ein anderer Händler hatte argumentiert, es sei nicht klar, ob es sich bei dem durchgestrichenen Preis um einen früheren Verkaufspreis, die Preisempfehlung des Herstellers oder den Preis der Konkurrenz handele.
Das Oberlandesgericht befand, ein Durchschnittsverbraucher erkenne, dass es sich bei dem durchgestrichenen Preis um den früheren Verkaufspreis des Händlers handele. Das Gericht hob damit eine gegenteilige Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Entscheidung ist rechtskräftig (Aktenzeichen: I-20 U 28/10).
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