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Zu Unrecht schlecht bewertet

Daumen runter für ein schlechtes Arbeitszeugnis.
Foto: pathdocneu, stock.adobe.com
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Abschied vom Unternehmen: Aber was tun, wenn das Arbeitszeugnis schlecht ist?

Wer aus einem Unternehmen ausscheidet, bekommt zum Abschied ein Arbeitszeugnis. Doch nicht immer sind die Angestellten mit dem zufrieden, was sie dort zu lesen kriegen. Zum Beispiel, wenn das Zeugnis schlechte Noten enthält. Oder die Beschreibungen gar nicht dem Berufsbild des Kandidaten entsprechen.

Wie gegen ein schlechtes Arbeitszeugnis vorgehen?

Man kann sich beim Arbeitgeber beschweren oder Klage auf Berichtigung des Zeugnisses erheben. Zunächst sollte der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mit Fehlern im Zeugnis konfrontieren. Für die Nachbesserung setzt man eine Frist von mindestens zwei Wochen. Bleibt dies erfolglos, geht man am besten zu einem Anwalt oder einer Rechtsantragsstelle der Arbeitsgerichte.

Wie gehen Betroffene formal korrekt vor?

Bei einer Zeugnisberichtigung sind Fristen zu beachten. Wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag eine Verfall- oder Ausschlussfrist gibt, dann gilt diese auch für den Anspruch auf ein wahrheitsgemäßes Zeugnis. In der Regel sind das drei oder sechs Monate. So lange muss man aber nicht warten. Sind nur kleine Ergänzungen nötig, genügt häufig die persönliche Vorsprache. Wenn das Zeugnis jedoch insgesamt unbrauchbar ist, lohnt es sich, einen Profi hinzuzuziehen, um mit einem eigenen Formulierungsvorschlag auf den Arbeitgeber zuzugehen.

Wer muss was beweisen?

Die Beweislast haben die Gerichte jeweils zur Hälfte verteilt, so Felser. Der Arbeitgeber muss beweisen, dass der Arbeitnehmer schlechter als der Durchschnitt (befriedigend) war, der Arbeitnehmer hingegen, dass er besser war. Das ist nicht einfach: Zwischenzeugnisse, Leistungsbeurteilungen und Auszeichnungen können in diesem Fall ebenso helfen wie Kunden, Kollegen oder Vorgesetzte, die gute Leistungen bezeugen.

Was genau ist anfechtbar?

Die Tätigkeitsbeschreibung und die Leistungsbewertung sind anfechtbar. Die sprachliche Formulierung hingegen obliegt allein dem Arbeitgeber. Es gibt auch keinen Anspruch auf die übliche Dankes- oder Bedauernsformel am Schluss. Das Zeugnis muss vollständig, wahrheitsgemäß und wohlwollend sein. Und natürlich formalen Ansprüchen genügen, also zum Beispiel die Unterschrift des Chefs statt die eines Kollegen aus dem Team tragen.

Wie aussichtsreich ist die Anfechtung?

Eine Berichtigungsklage ist aus rechtlicher Sicht nahezu niemals aussichtsreich. Das liegt vor allem an der Verteilung der Beweislast. Viele Arbeitgeber sind aber zu Kompromissen bereit, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Auch Arbeitsrichter bemühen sich um sachgerechte Kompromisse.                                tmn/casi

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