Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Themenwelten
  3. Wirtschaft
  4. Arbeitsrecht: Wann Beschäftigte im Minijob an Feiertagen frei haben

Arbeitsrecht
ANZEIGE

Wann Beschäftigte im Minijob an Feiertagen frei haben

Fällt ein vereinbarter Arbeitstag mit einem Feiertag zusammen, haben Minijobberinnen und Minijobber frei - und bekommen trotzdem ihr Gehalt.
Foto: Karl-Josef Hildenbrand, tmn

Minijobberinnen und -jobber haben oft keine regelmäßigen Arbeitszeiten. Was bedeutet es für sie, wenn einer ihrer Arbeitstage auf einen Feiertag fällt: Haben sie frei?

Während es in manchen Branchen rund um den Jahreswechsel ruhig zugeht, gibt es anderswo besonders viel zu tun. Das betrifft auch Beschäftigte in Minijobs. Wie ist ihr Einsatz an Feiertagen geregelt?

Für Minijobberinnen und Minijobber gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, wie die Minijob-Zentrale informiert. Minijobber haben also die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte.

Das heißt auch: Minijobberinnen und Minijobber haben am Feiertag frei, wenn der mit einem vereinbarten Arbeitstag zusammenfällt. Das gilt den Infos zufolge dann, wenn die Arbeitszeit auf feste Wochentage aufgeteilt ist. Das Gehalt, das Minijobber an diesem Tag verdient hätten, bekommen sie trotzdem. Die Regelung dürfe nicht umgangen werden, indem die Minijobber ausnahmsweise an einem anderen Arbeitstag eingesetzt werden, so die Minijob-Zentrale.

Zuschläge an Feiertagen sind steuerfrei

Und wie sieht es etwa in der Gastronomie aus? In Branchen und Unternehmen, in denen auch an Feiertagen gearbeitet wird, können Minijobberinnen und Minijobber von entsprechenden Feiertagszuschlägen profitieren. Einen Anspruch auf einen Zuschlag für Feiertagsarbeit gibt es dann, wenn dieser vorher vertraglich vereinbart wurde, etwa im Tarifvertrag, in der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.

Die Zuschläge sind laut Minijob-Zentrale steuerfrei und damit sozialversicherungsfrei. Minijobber haben so die Möglichkeit, mehr als die üblichen 520 Euro monatlich zu verdienen. Arbeitgeber müssen von den Zuschlägen keine Abgaben zahlen, sofern der Grundstundenlohn nicht mehr als 25 Euro beträgt. (tmn)

Die Zott Genusswelt in Asbach-Bäumenheim bietet bis zum 18. Mai italienische Köstlichkeiten an.
Anzeige

Italienischer Hochgenuss in der Zott Genusswelt

Design ohne Titel (4).png

Mit Zuckerguss ins Wochenende

Jeden Freitag leckere Rezeptideen, Tipps und Tricks rund ums Backen.

Kostenlos Newsletter abonnieren
Das könnte Sie auch interessieren