
Bekomme ich bezahlten Sonderurlaub für Handwerkertermine?

Müssen Handwerker anrücken, stellt sich Beschäftigten oft auch die Frage: Bekomme ich einen Termin außerhalb der Arbeitszeit? Was gilt, wenn das nicht klappt?
Die Toilettenspülung funktioniert nicht, der Wasserhahn tropft, die Waschmaschine muss repariert werden: Kurz gesagt, ein Handwerker ist gefragt. Doch nicht selten liegen die Termine, die man bekommen kann, in der eigenen Arbeitszeit. Dann stellt sich die Frage: Steht Beschäftigten dafür eigentlich eine bezahlte Freistellung von der Arbeit zu?
Die kurze Antwort: in der Regel nicht. Zwar sieht Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung nicht verliert, wenn er "für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird."
Damit seien aber Fälle wie ein Todesfall in der Familie oder ein Notfall gemeint, bei dem man "zu Hause helfen muss", so der Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer. Ein Handwerkertermin ist hingegen planbar - und damit "so zu gestalten, dass man ihn außerhalb der Arbeitszeiten durchführen muss, oder dass man jemanden finden muss, der den Handwerker in die Wohnung reinlässt."
Allerdings gibt es eine Ausnahme: "Nämlich dann, wenn man morgens ins Bad kommt und da ist ein Wasserrohrbruch", sagt Meyer. "Hier sagt die herrschende Meinung, dass man dann auch für die Zeit der Havariebeseitigung seinen Gehaltsanspruch behält."
Unbezahlter Sonderurlaub als Option
Allen, die von solchen Notfällen im Haushalt verschont bleiben, rät der Fachanwalt für Arbeitsrecht sich bei anstehenden Handwerkerterminen mit dem Arbeitgeber zu verständigen. Womöglich könne man die Zeit, die man zu Hause bleiben muss, nacharbeiten. Bei vielen Arbeitszeitmodellen sei es ohnehin kein Problem, zwei Stunden später zu kommen - und diese einfach hinten dranzuhängen.
Ist das nicht der Fall, gibt es eine weitere Option: einen Urlaubstag nehmen. Hat man keine Urlaubstage mehr, kann man "natürlich unbezahlten Sonderurlaub erbeten, den man in der Regel auch bekommt", so Meyer. Einen Anspruch darauf gibt es streng genommen aber nicht.
Übrigens: Auch Mieter, die etwa von ihrer Hausverwaltung einen Termin fürs Ablesen des Stromzählers oder der Heizung zugeteilt bekommen, haben dafür keinen Anspruch auf bezahlte Freistellung - "gerade weil diese Termine ziemlich lange im Vorfeld schon angekündigt werden", so Meyer.
Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). (tmn)

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