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Arbeitsrecht: Zählt das Hochfahren des Rechners zur Arbeitszeit?

Arbeitsrecht

Zählt das Hochfahren des Rechners zur Arbeitszeit?

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    Keine Sorge, wenn's mal wieder länger dauert: Auch das Hochfahren des Rechners zählt bereits zur Arbeitszeit.
    Keine Sorge, wenn's mal wieder länger dauert: Auch das Hochfahren des Rechners zählt bereits zur Arbeitszeit. Foto: Andrea Warnecke, tmn

    Im Büro ist man längst angekommen, doch der Computer lässt sich Zeit beim Hochfahren. Und während man wartet, stellt sich womöglich die Frage: Wann startet eigentlich die offizielle Arbeitszeit?

    Ganz einfach: "Wenn Sie den Startknopf drücken", sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. "Das Stichwort heißt hier: Rüstzeit." Gemeint ist damit diejenige Zeit, die zur Vorbereitung einer bestimmten Arbeit notwendig ist und die generell zur Arbeitszeit zählt.

    "Wenn man sich zum Beispiel in einem Stahlwerk die feuerfeste Kleidung anziehen muss, dann ist diese Umkleidezeit natürlich auch Arbeitszeit", so Meyer. Schließlich zögen Arbeitnehmer diese im Interesse ihres Arbeitgebers an. "Und das Gleiche gilt für das Hochfahren des PCs." Unabhängig davon, wie lange das dauert und ob man nun im Homeoffice arbeitet oder im Büro.

    Pauschale Rüstzeit ist möglich

    Wird der Start der Arbeitszeit durch das Einloggen in einem PC-Programm erfasst, kann deshalb eine Regelung infrage kommen, bei der Arbeitgeber beispielsweise eine "pauschale Rüstzeit von beispielsweise zwei oder drei Minuten für das Hochfahren des PCs" annehmen, so Meyer. Diese wird dann zur erfassten Arbeitszeit hinzuaddiert.

    Übrigens: Startet der Arbeitstag weder vor dem Laptop im Betrieb noch im Homeoffice, sondern beispielsweise bei einem weiter entfernten Kunden, kann auch ein Teil des Fahrtweges dorthin als Arbeitszeit gelten: "Dauert das länger als ins Büro zu kommen, ist die Differenz ebenfalls Arbeitszeit", so Meyer. (tmn)

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