
Keine Klauseln bei Privatverkäufen im Internet nötig

Gerne beziehen sich Privatverkäufer im Netz auf "aktuelles" oder "neues" EU-Recht, um Rücknahme oder Umtausch auszuschließen. Doch damit kommen sie im Zweifel nicht weiter.
Wer bei einem Privatverkauf im Internet die eigene Haftung ausschließen will, sitzt einem Missverständnis auf. Viele glauben, sich durch ausgefeilte Formulierungen vor Forderungen unzufriedener Käufer schützen zu können. Tatsächlich können sie sich solche Klauseln sparen: Privatverkäufer müssten schlicht und einfach auf gar nichts hinweisen, berichtet die Stiftung Warentest.
Ebenso falsch wie die Annahme, dass es bei Privatverkäufen einer bestimmten Ausschlussklausel bedürfe, ist aber auch die verbreitete Ansicht, dass Privatleute als Verkäufer im Internet keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können.
Privatleute müssen für ihre Ware einstehen...
Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen, stellen die Warentester klar. Und für Verkäufe seit Januar 2022 habe sich die Sachmangelhaftung aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 96/12) sogar noch etwas verschärft.
Alle Angaben, die man macht, müssen auch stimmen. Und wenn man beispielsweise nicht weiß, ob ein zu verkaufendes Gerät überhaupt oder aktuell noch funktioniert, muss man das auch so schreiben.
...aber per se nichts umtauschen oder zurücknehmen
Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt es bei Privatverkäufen aber tatsächlich nicht, erklären die Expertinnen und Experten. Das gelte unabhängig davon, ob etwas "offline" auf dem Flohmarkt oder bei Kleinanzeigen und auf Marktplätzen im Internet privat verkauft wird.
Ein Ausschluss der Sachmangelhaftung bei Privatverkäufen ist den Angaben zufolge höchstens dann möglich, wenn eine abweichende Vereinbarung zur Haftung getroffen worden ist. Dabei komme es aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern darauf, was der Verkäufer anbietet und worauf sich der Käufer dann auch tatsächlich einlässt. (tmn)

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