
Was gibt es bei Kryptowährungen zu beachten?

Wer in virtuelle Währungen investiert, muss unter Umständen seine Gewinne versteuern. Doch gibt es Freigrenzen und Ausnahmen. Was man dabei beachten sollten.
Die Zeiten, in denen Privatanleger Kryptowährungen als Spielgeld belächelt haben, sind längst vorbei. Virtuelle Währungen wie Bitcoin, Ethereum, Ripple, Avalanche, Cardano gelten als ernstzunehmende Alternative zu Aktien und Anleihen.
Solche Investitionen versprechen hohe Renditen, aber es gibt auch Risiken: Ebenso rasant, wie die Kurse der Kryptowährungen nach oben schnellen, können sie auch wieder abstürzen. Dennoch ist der Hype um Kryptowährungen ungebrochen. Wer privat in sie investieren will, sollte sich aber mit den steuerlichen Aspekten auseinandersetzen.
Gewinne aus Investitionen in Kryptowährungen werden nicht wie Kapitalerträge besteuert
Aktuell gilt eine Investition in eine Kryptowährung steuerlich nicht als Kapitalanlage, so Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.
Sie verweist auf ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az: 5 K 1996/19). Demnach sind Kryptowährungen "immaterielle Wirtschaftsgüter" und Gewinne aus Veräußerungen gelten als "sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften".
Das bedeutet: "Damit scheidet aktuell eine Versteuerung der Gewinne aus Kryptowährungen als Kapitalanlage unter Inanspruchnahme des Sparerfreibetrags aus", so Karbe-Geßler. Die Gewinne werden also nicht wie Kapitalerträge mit der Kapitalertragsteuer besteuert.
Stattdessen gilt: "Die Gewinne fallen unter den persönlichen Einkommensteuersatz", erklärt Annabel Oelmann, Vorständin der Verbraucherzentrale Bremen.
Private Veräußerungsgeschäfte
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Der Gewinn einer Veräußerung ergibt sich aus der Differenz zwischen erzielten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis der Kryptowährung.
Private Veräußerungsgeschäfte bleiben steuerfrei - bis zu einer Freigrenze von 600 Euro pro Jahr sowie nach einer einjährigen Spekulationsfrist.
Doch: "Anlegerinnen und Anleger sollten die Freigrenze nicht mit dem Freibetrag verwechseln", sagt Oelmann. Wer nur einen Euro über der Freigrenze liegt, müsse den kompletten Gewinn aus der Veräußerung besteuern.
Gegen Verzinsung die Kryptowährung verleihen
Es ist auch möglich, Kryptowährungen gegen eine Verzinsung zu verleihen - dann ist die Rede von Lending. "Dadurch verlängert sich die Spekulationsfrist von einem Jahr auf zehn Jahre", so Oelmann.
Die Einnahmen aus dem Lending bleiben Oelmann zufolge steuerfrei, wenn sie unter 256 Euro im Kalenderjahr liegen. Andernfalls müssen Privatanleger sie mit ihrem persönlichen Steuersatz besteuern.
Beim Lending gibt es als Verzinsung meist eine Kryptowährung, daher sollten sich Anleger steuerlich beraten lassen - "das Thema ist sehr komplex", so Oelmann.
Gleiches gilt für das sogenannte Staking. Dabei sperrt der Staker bestimmte Einheiten einer virtuellen Währung über einen bestimmten Zeitraum. Für das langfristige Halten der Währung bekommt er eine Belohnung - meist zusätzliche Einheiten der virtuellen Währung. Auch hier sollten Anleger einen Steuerexperten zu Rate ziehen.
Wann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt
Oft erwerben Privatanleger Kryptos auf Online-Marktplätzen. Die virtuellen Währungen kann man aber auch durch Mining verdienen - also dem Schürfen. Dabei löst der Computer des Anwenders schwierige mathematische Gleichungen. Doch aufgepasst: "Gewinne aus Mining sind grundsätzlich Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit", sagt Oelmann.
Mit der Folge, dass man je nach Umsatz einen Jahresabschluss - in Form einer Bilanz oder Einnahme-Überschuss-Rechnung - und eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen muss, erklärt Karbe-Geßler. Die Tätigkeit als Unternehmer oder Gewerbetreibender muss man zudem dem Finanzamt melden.
Eine Ausnahme gibt es laut Oelmann nur beim Mining im geringen Umfang. Einnahmen bis 256 Euro können steuerfrei bleiben. "Aber auch das ist eine Freigrenze", so Oelmann. Schon ein Euro über der Freigrenze führt zur vollen Steuerpflicht.
Und: "Die bloße Verwaltung eigenen Vermögens ist keine gewerbliche Tätigkeit", so Karbe-Geßler. Wann eine private Vermögensverwaltung vorliegt und wann nicht, hängt immer auch von den Umständen des Einzelfalls ab. Im Zweifel und bei Fragen sollten Anlegerinnen und Anleger sich an einen Steuerberater oder eine -beraterin wenden.
© dpa-infocom, dpa:220114-99-710846/4 (dpa)

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