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Plug-in und Co.
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E-Dienstwagen: Neue Anforderungen für Steuer-Begünstigung

Für Plug-In-Hybridfahrzeuge gelten seit Anfang des Jahres neue Regeln, wenn sie als Dienstwagen genutzt werden.
Foto: Marijan Murat/dpa/dpa-tmn

E-Autos werden steuerlich gefördert. Das gilt auch, wenn der Stromer als Dienstwagen genutzt wird. Für Plug-In-Hybridfahrzeuge gelten hier seit Anfang des Jahres aber neue Regeln.

Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzt, muss den dadurch entstandenen geldwerten Vorteil versteuern. "Dieser geldwerte Vorteil für die Privatnutzung kann entweder durch die Führung eines Fahrtenbuches oder pauschal mit der sogenannten 1-Prozent-Regelung erfasst werden", erklärt Erich Nöll vom Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) in Berlin.

Unabhängig von der Berechnungsmethode werden Elektro-, Brennstoffzellen- und Plug-In-Hybridfahrzeuge bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils begünstigt. Dann sind bei der 1-Prozent-Regelung nur der halbe Bruttolistenpreis und bei der Fahrtenbuchmethode nur die hälftigen Anschaffungs- oder vergleichbaren Miet- oder Leasingkosten für die Berechnung des geldwerten Vorteils anzusetzen.

Elektrische Reichweite muss höher sein

Für ab dem 1. Januar 2022 angeschaffte beziehungsweise erstmals an einen Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassene Plug-In-Hybriden hätten sich die Voraussetzungen allerdings verschärft, erklärt Nöll. "Die Vergünstigung greift jetzt nur noch, wenn das Fahrzeug eine rein elektrische Reichweite von mindestens 60 Kilometern hat." Bei früheren Anschaffungen reichte eine rein elektrische Reichweite von 40 Kilometern aus.

Schafft das Fahrzeug diese elektrische Reichweite nicht, kann die begünstigte Besteuerung des geldwerten Vorteils nur noch dann in Anspruch genommen werden, wenn die CO2-Emission des Fahrzeugs 50 Gramm je gefahrenen Kilometer beträgt.

E-Kennzeichen dient als Nachweis

Arbeitnehmer, die sich einen neuen Firmenwagen aussuchen dürfen, der auch eine Privatnutzung oder Nutzung für die Fahrten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte vorsieht, sollten dies bei ihrer Kaufentscheidung berücksichtigen. Die Erfüllung der Voraussetzungen kann durch das Führen eines E-Kennzeichens nachgewiesen werden.

Ist ein solches nicht vorhanden, kann der Nachweis auch durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 erbracht werden. "Diese bekommt man in der Regel über den Autohändler", sagt Nöll.

© dpa-infocom, dpa:220119-99-770431/2 (dpa)

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