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Karlsruhe
14.01.2020

Fitness-Unternehmerin verliert vor BGH gegen Bewertungsportal Yelp

Auf Yelp können Nutzer vieles bewerten, zum Beispiel Restaurants, Dienstleister oder Geschäfte.
Foto: Jennifer Weese, dpa

Viele Menschen beurteilen online Geschäfte und Einrichtungen. Beim Portal Yelp fließen nur ausgewählte Bewertungen in die Gesamtnote ein. Das ist zulässig, haben nun die höchsten Richter entschieden.

Das Onlinebewertungsportal Yelp darf seine in Sternen ausgedrückte Gesamtbewertung von Unternehmen auf eine automatisierte Auswahl stützen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag im Streit zwischen einer Betreiberin mehrerer Fitnessstudios im Raum München und dem Internet-Unternehmen. Die Sport-Unternehmerin fühlte sich zu schelcht bewertet. Der VI. Zivilsenat hob ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München auf.

Fitnessstudio-Betreiberin Renate Holland hat das Online-Portal Yelp wegen seines Bewertungssystems verklagt.
Foto: Lino Mirgeler, dpa

Richter: Gewerbetreibender muss Kritik grundsätzlich hinnehmen

Die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin überwiegen nach Überzeugung des BGH-Senats nicht die schutzwürdigen Belange von Yelp. Die Einstufung von Bewertung in "empfohlen" und "nicht empfohlen" sei durch die Berufs- und Meinungsfreiheit geschützt. "Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen", sagte der Vorsitzende Richter Stephan Seiters. (Az. VI ZR 495/18 u.a.). 

Lesen Sie dazu auch: Yelp, Tripadvisor, Jameda: Die Macht der Bewertungsportale (Plus+)

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