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Energiekosten
09.11.2023

Gaspreisbremse und Strompreisbremse: Wann kommen sie und in welcher Höhe?

Der Bund plant, die Preise für Gas und Strom zu deckeln. Doch was muss man dafür tun?
Foto: Monika Skolimowska, dpa (Symbolbild)

Im Zuge der Energiekosten-Entlastung will die Ampel auch die Gas- und Strompreise deckeln. Alle Informationen zur Gaspreisbremse und Strompreisbremse im Überblick.

Die Kosten für Energie sind im Zuge des Kriegs in der Ukraine und der wirtschaftlichen Lage in den vergangenen Monaten explodiert. Um die Bürger zu entlasten, hat die Bundesregierung unterschiedliche Bonus-Pauschalen und Zuschüsse auf den Weg gebracht. 2023 soll zudem ein Preisdeckel für Gas und Strom kommen. Ziel ist es laut der Regierung, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Industrie und Mittelstand heil durch diese Krise kommen. Aber wann genau soll die Gaspreisbremse kommen? Und bei welcher Höhe werden die Preise gedeckelt? Dieser Artikel fasst alle Informationen zu den geplanten Preisgrenzen im Überblick zusammen.

In welcher Höhe kommt die Gaspreisbremse?

Beim Gas gilt: Private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie Vereine profitieren von einem Gaspreis von maximal 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Der Plan der Regierung: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Doch Energiesparen lohnt sich dann trotzdem: Denn für den restlichen Verbrauch muss laut dem Gesetz der normale Marktpreis gezahlt werden.

Außerdem hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuer für den ganzen Gasverbrauch von 19 auf nun 7 Prozent zu senken. Diese Steuersenkung gilt auch für Fernwärme.

In welcher Höhe kommt die Strompreisbremse?

Auch der Strompreis wird gedeckelt: Für private Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 Kilowattstunden pro Jahr ist ein Maximalpreis von 40 Cent pro Kilowattstunde angesetzt. Der Preis ist brutto, also inklusive aller Steuern, Abgaben, Umlagen und Netzentgelte. Auch dies gilt nur für den Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs. Für Industriekunden liegt die Grenze bei 13 Cent zuzüglich Steuern, Abgaben und Umlagen für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.

Gaspreisbremse und Strompreisbremse: Wann kommen sie und wie lange gelten sie?

Sowohl die Gaspreisbremse (für Gas und Wärme) als auch die Deckelung des Strompreises soll ein Jahr lang, vom 1. März 2023 bis 30. April 2024, gelten. Hinzu kommt: Im März werden rückwirkend auch die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet. Insgesamt werden die Preise also für die Dauer von 14 Monaten gedeckelt. 

Die Verbraucherzentrale erklärt, dass Kunden zwar im Januar und Februar noch die üblichen, oft teuren Abschläge für Gas und Strom an ihre Versorger zahlen müssen. "Im März ist dann aber mit einer rückwirkenden Verrechnung der Preisbremsen zu rechnen. Im Gesetzesentwurf ist eine Verrechnung mit dem Abschlag des Monats März geplant", so die Verbraucherzentrale. Dann könnte also zum Beispiel die März-Rechnung kleiner ausfallen. Wenn durch die Erstattung der Abschlag im März negativ werden sollte, so die Verbraucherzentrale weiter, könne der entsprechende Betrag mit der Jahresrechnung gutgeschrieben werden. Gasanbieter könnten die Erstattung auch mit offenen Forderungen verrechnen. Für den Gas-Abschlag im Dezember 2022 gibt es übrigens auch schon eine Erstattung.

Die Regierung plant die Preisbremsen bis mindestens Ende April 2024. Allerdings kann das noch nicht vollkommen festgezurrt werden, da der EU-Beihilferahmen bisher nur bis Dezember 2023 gilt. Die Verlängerung über den Dezember 2023 hinaus kann demnach erst später durch eine Verordnung erfolgen, sobald und sofern der EU-Beihilferahmen verlängert wird.

Gaspreisbremse und Strompreisbremse: Was muss man tun?

Laut Plänen der Bundesregierung müssen Kunden nichts tun, um von den Preisbremsen profitieren zu können. "Sie werden automatisch entlastet – entweder über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin", erklärt die Bundesregierung. Es muss also kein Antrag auf Entlastung oder Ähnliches gestellt werden.

Wenn jemand in eine neue Wohnung zieht, wird nicht dessen Vorjahresrechnung, sondern der bisherige Energieverbrauch der neuen Wohnung zugrunde gelegt.

Weiter Informationen zur Wärme- und Gaspreisbremse sowie zur Strompreisbremse sind in den Info-Blättern des Bundeswirtschaftsministeriums, sogenannten FAQ-Listen, zu finden.