Burger-King-Rabattaktionen bleiben wohl erlaubt
Darf Burger-King Kunden mit Sonderangeboten locken oder werden den Restaurants damit günstige Preise aufgezwungen? Der Fall beschäftigt die Gerichte.
Die US-Schnellrestaurantkette Burger King kann hungrige Kunden aller Voraussicht nach auch künftig mit verbilligten Sonderangeboten in die Filialen locken. Ein gegen die regelmäßigen Rabattaktionen klagender Berliner Burger-King-Wirt hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem Münchner Oberlandesgericht am Donnerstag quasi keine Chance, seine Klage gegen die europäische Muttergesellschaft Burger King Europe zu gewinnen.
Gastronom Ahmad Asmar argumentiert, dass die von Burger King vorgegebenen Sonderpreise gegen das Verbot der Preisbindung im Kartellrecht verstoßen. Dem folgten die Richter nicht. Die Werbeaktionen seien nicht kartellrechtswidrig, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Das Urteil steht allerdings noch aus.
Darf Burger King seinen Restaurantbetreibern die Preise vorgeben?
Im Kartellrecht sind Preisdiktate verboten - ein Lieferant darf seinen Händlern nicht deren Preise vorschreiben. In dem Prozess geht es um langjährige Werbeaktionen, bei denen die Muttergesellschaft "unverbindliche Preisempfehlungen" aussprach: ein "King des Monats" für 3,99 Euro anstelle der ansonsten fälligen 6,49 Euro.
Der Gastronom und sein Anwalt argumentieren, dass Burger King Restaurantbetreibern damit faktisch die Preise vorschrieb - nicht zuletzt, weil sich die Gäste massiv beschweren, wenn ein Betreiber die "unverbindlichen" Empfehlungen nicht umsetzt. Die Richter sehen das anders. "Unsere vorläufige Auffassung geht momentan zu Ihren Lasten aus", sagte der Vorsitzende Müller zum Kläger. (dpa)
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