Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Entschädigung: Diesel-Affäre: Wann der VW-Vergleich sinnvoll ist - und wann nicht

Entschädigung
17.04.2020

Diesel-Affäre: Wann der VW-Vergleich sinnvoll ist - und wann nicht

Das Interesse an einem schnellen Vergleich mit Volkswagen im Dieselskandal ist bei vielen Teilnehmern der Musterklage groß. Die Frist läuft bis zum 20. April.
Foto: Julian Stratenschulte, dpa

Nach der Diesel-Affäre müssen sich Kunden bis zum 20. April entscheiden, ob sie dem Vergleichsangebot von Volkswagen zustimmen. Macht das Sinn?

Bis zum 20. April haben Teilnehmer der Musterfeststellungsklage gegen VW noch die Möglichkeit, dem Vergleich zuzustimmen. Diesen hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) mit VW ausgehandelt.

Was bietet VW den Kunden als Entschädigung für den Diesel-Abgasbetrug an?

Die Entschädigung liegt zwischen 1350 und 6257 Euro. Wie hoch sie ausfällt, hängt von Modell und Modelljahr ab. Der Vergleich umfasst ein Gesamtvolumen von 830 Millionen Euro.

Wer ist nach der Musterfeststellungsklage gegen VW vergleichsberechtigt?

Insgesamt haben sich rund 450.000 Menschen für die Musterfeststellungsklage gegen VW registrieren lassen. Davon sind 262.000 Menschen tatsächlich vergleichsberechtigt. Kein Angebot bekommen haben etwa Kunden, die beim Kauf ihren Wohnsitz im Ausland hatten oder ihren Diesel nach dem 31. Dezember 2015 gekauft haben.

Nach Diesel-Affäre: Wann ist es sinnvoll, dem Vergleich mit VW zuzustimmen?

Grundsätzlich bietet der Vergleich die Möglichkeit, die Angelegenheit schnell und unkompliziert gegen eine Einmalzahlung abzuschließen. Dann kommt es auf den Einzelfall an. „Das Vergleichsangebot lohnt sich für Dieselkunden, die das Auto als Gebrauchtwagen günstig gekauft haben“, sagt Ralph Sauer, dessen Kanzlei Dr. Stoll & Sauer den VZBV im Musterfeststellungsverfahren vertrat.

Auch Eigentümer, die mit dem Auto viel unterwegs waren, könnten von dem Massenvergleich profitieren. „Wenn mehr als 150.000 Kilometer auf dem Tacho stehen, macht eine Einzelklage weniger Sinn“, meint Sauer. Wenn die angebotene Summe niedriger als zehn Prozent des Kaufpreises sei, sollten die Verbraucher laut Sauer die Finger davon lassen. „Zwischen zehn und 20 Prozent vom Kaufpreis wäre eine Spanne, in der man über den Vergleich nachdenken sollte. Liegt das Angebot bei 20 Prozent oder mehr des Kaufpreises, sollte man zuschlagen.“

Wer ist mit einer Einzelklage besser bedient?

Eine Einzelklage könnte für diejenigen sinnvoll sein, die ein teures Auto gekauft und verhältnismäßig wenig gefahren haben. „VW bietet etwa für einen Polo Modelljahr 2008, der neu 30.000 Euro gekostet hat, 1350 Euro“, sagt Anwalt Ralph Sauer. „Wenn das Auto nur 70.000 Kilometer gefahren ist, ist das ein Witz.“ Laut VZBV besteht die Chance, dass Kunden durch eine Einzelklage einen höheren Entschädigungsbetrag erzielen. Dies hängt aber maßgeblich davon ab, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Sachen Volkswagen entscheidet. Am 5. Mai 2020 wird der BGH voraussichtlich erstmals zu den Fragen verhandeln, ob und in welchem Umfang Volkswagen zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Sinnvoll ist es in jedem Fall, sich von VW ein Angebot machen zu lassen. Der Automobilhersteller betont, so viele Kunden wie möglich für den Vergleich gewinnen zu wollen. Er argumentiert, bei einem Erfolg einer Klage müssten Kläger ihr Auto zurückgeben und deshalb neben dem Anwalt auch ein neues Fahrzeug bezahlen. Manche Rechtsanwälte gehen dagegen davon aus, dass Kunden je nach Einzelfall auch mehrere zehntausend Euro erhalten könnten.

Wie viele Menschen haben sich schon für das Vergleichsangebot von VW entschieden?

„Das Interesse an dem ausgehandelten Vergleich in der Musterfeststellungsklage übertrifft die Erwartungen“, erklärt ein VW-Sprecher auf Nachfrage. Über 140.000 von insgesamt 262.000 Vergleichsberechtigten hatten dem Vergleichsangebot schon in der ersten Woche zugestimmt. „Insgesamt ist der VW-Vergleich für die beteiligten Verbraucher ein attraktives Angebot“, sagt Anwalt Ralph Sauer. „Anders lässt es sich nicht erklären, dass die Angebote so zahlreich von den Betroffenen überprüft und wohl auch für annehmbar empfunden werden.“

260.000 Personen, also über 99 Prozent der Vergleichsberechtigten, haben sich dafür registrieren lassen, den Vergleich zu übernehmen. Davon haben 220.000 Personen ihre Dokumente – etwa die Zulassungsbescheinigung oder den Kaufvertrag – hochgeladen und damit ernsthaftes Interesse bekundet, den Vergleich anzunehmen. 150.000 Vergleiche sind bereits überprüft. Das teilte ein Sprecher auf Anfrage unserer Redaktion mit. Demnach sollen die Vergleichssummen ab dem 5. Mai überwiesen werden. Laut VW sollen dann alle Vergleichsberechtigten innerhalb von zwölf Wochen ihr Geld erhalten.

Wie sollten jetzt Kunden verfahren, die kein Vergleichsangebot von VW erhalten haben?

Knapp 200.000 Menschen, die sich für die Musterfeststellungsklage registriert hatten, sind nicht vergleichsberechtigt. Auch Menschen, die sich nicht an der Musterklage beteiligt haben, schauen finanziell in die Röhre. Sauers Einschätzung nach stehen die Chancen, gegen VW juristisch vorzugehen, dennoch gut. „20 von 24 Oberlandesgerichten in Deutschland haben VW im Diesel-Abgasskandal wegen vorsätzlicher sittenwidriger Täuschung verurteilt“, sagt Sauer. Am 30. April verhandelt der Europäische Gerichtshof, am 5. Mai dann der BGH. „Alles deutet darauf hin, dass es zu verbraucherfreundlichen Urteilen kommen wird“, erklärt Sauer. Der Wert der Diesel-Fahrzeuge sei durch die Manipulation am Abgaskontrollsystem erheblich gemindert worden.

Lesen Sie dazu auch:

Wir wollen wissen, was Sie denken: Die Augsburger Allgemeine arbeitet daher mit dem Meinungsforschungsinstitut Civey zusammen. Was es mit den repräsentativen Umfragen auf sich hat und warum Sie sich registrieren sollten, lesen Sie hier.

Wir benötigen Ihre Einwilligung, um die Umfrage von Civey anzuzeigen

Hier kann mit Ihrer Einwilligung ein externer Inhalt angezeigt werden, der den redaktionellen Text ergänzt. Indem Sie den Inhalt über „Akzeptieren und anzeigen“ aktivieren, kann die Civey GmbH Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten. Die Einwilligung kann jederzeit von Ihnen über den Schieberegler wieder entzogen werden. Datenschutzerklärung

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.