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  3. Diesel-Affäre: Diesel per Widerruf loswerden? Chancen für Musterklage schwinden

Diesel-Affäre
25.01.2019

Diesel per Widerruf loswerden? Chancen für Musterklage schwinden

Die Diesel-Affäre führt erneut zu einem Gerichtsprozess.
Foto: Hendrik Schmidt, dpa (Symbol)

Per Widerruf raus aus dem Kreditvertrag - dieses Ziel haben etliche Autobesitzer, die ihren Diesel wieder loswerden wollen. Aber geht das so einfach?

Die allererste Musterfeststellungsklage, die in Deutschland vor Gericht kommt, dreht sich nicht um Volkswagen. Im Schatten des Streits um mögliche Schadenersatz-Ansprüche getäuschter VW-Diesel-Besitzer hat sich ein anderes Verfahren an die Spitze geschoben. Aber auch in dem Fall, der am Freitag vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht (OLG) verhandelt wurde, spielt der Diesel eine Hauptrolle - zumindest nach Auffassung einiger Anwälte. Das Gericht hat nicht nur die Zulässigkeit hinterfragt, sondern auch Zweifel an der Begründung der Klage geäußert.

Worum geht es in dem Verfahren?

Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat die Mercedes-Benz-Bank verklagt, weil sie diverse Formulierungen in den Kreditverträgen des Instituts ab dem Sommer 2014 für unzulässig hält. Es geht um ganz verschiedene Punkte vor allem in den Widerrufsregeln, letztlich verfolgen die Kläger aber ein Ziel: Das Gericht soll am Ende feststellen, dass die Frist für einen Widerruf des Vertrags wegen dieser unklaren Formulierungen nie zu laufen begonnen hat.

Und wenn sie nie begonnen hat, kann sie natürlich auch nie abgelaufen sein. Das wiederum würde bedeuten, dass Kunden der Bank, die mit dem Kredit ein Auto finanziert haben, selbst nach Jahren noch von dem Geschäft zurücktreten könnten.

Was hat das mit dem Diesel zu tun?

Streng genommen erst einmal nichts. Das stellte auch der Vorsitzende Richter am Freitag klar. "Es geht eben nicht um Diesel, Fahrverbote, Wertverluste oder so was", sagte er. Der Anwalt Timo Gansel, der die Schutzgemeinschaft im Verfahren vor dem OLG vertritt, sagte: "Hier geht es um eine rein theoretische Rechtsfrage."

Aber: Setzt man das ganze Geschäft zurück auf null, so die Argumentation der Kläger, dann müssten betroffene Autobesitzer auch ihren Wagen zurückgeben. Oder besser: Sie könnten. Denn gerade aus Sicht vieler Diesel-Besitzer wäre das angesichts der Debatte um Nachrüstungen, Fahrverbote und Wertverlust ein eleganter Weg, das Fahrzeug loszuwerden.

Aber sie könnten es doch auch verkaufen - was ist der Unterschied?

Da kommt ein anderer wichtiger Aspekt der Klage ins Spiel. Wenn es nach der Schutzgemeinschaft für Bankkunden ginge, würde das Gericht am Ende auch festlegen, dass die Autobesitzer den Wertverlust, den jedes Auto über die Zeit erleidet, wegen der unklaren Regeln im Vertrag nicht ersetzen müssen.

Man würde also einfach so tun, als ginge es um ein nagelneues Auto, obwohl der Besitzer damit womöglich schon Jahre gefahren ist. Viele Anwälte werben deshalb auch mit diesem "Widerrufs-Joker" um Mandanten. Es gibt spezielle Internetseiten und sogar Werbeplakate an Autobahnraststätten, die sich gezielt an Diesel-Fahrer richten und eine günstige Möglichkeit versprechen, sich das Problem vom Hals zu schaffen.

Wie stehen die Chancen, dass die Richter der Argumentation folgen?

Die schwinden. Am Freitag stellte der Vorsitzende Richter fest, dass die Widerrufsregeln nicht zu beanstanden sind. Bleibt das Gericht dabei, spielt die Frage des Wertverlustes in dem Verfahren keine Rolle mehr. Ganz grundsätzlich ist aber auch nicht geklärt, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Der Kläger in einem Musterfeststellungsverfahren muss nach dem Gesetz bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Ob das in dem aktuellen Verfahren der Fall ist, stellte das Gericht infrage. Eine Entscheidung soll am 20. März fallen.

Gab es dazu schon andere Entscheidungen?

Etliche Autobesitzer haben schon auf eigene Faust versucht, ihren Fahrzeugkauf über den "Widerrufs-Joker" rückgängig zu machen - vor allem, wenn sie eine Rechtsschutzversicherung und damit kein finanzielles Risiko haben. Nach Darstellung aller Beteiligten haben Gerichte bisher aber sehr unterschiedlich geurteilt - und ein rechtskräftiges Urteil oder eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es in diesem speziellen Fall noch nicht. Die Mercedes-Benz-Bank steht auf dem Standpunkt, dass ihre Vertragsklauseln allesamt korrekt sind. Sie bekommt nun Rückendeckung vom Stuttgarter Oberlandesgericht.

Sind noch andere Autobanken betroffen?

Prinzipiell schon. Gansel sagt, die Mercedes-Benz-Bank stehe hier stellvertretend für eine Vielzahl von Autobanken. Das hat wohl auch damit zu tun, dass die gesetzlichen Vorgaben, wie ein Kunde beim Abschluss eines Kreditvertrags klar und verständlich über seine Rechte belehrt werden muss, selbst nicht sonderlich klar und verständlich sind. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hat auch gegen die VW-Bank eine Musterfeststellungsklage eingereicht.

Wird es also ein weiteres Verfahren zu dem Thema geben?

Erst einmal nicht, denn das für die VW-Bank zuständige OLG Braunschweig hat die Klage - anders als das in Stuttgart - bislang nicht angenommen. Die Schutzgemeinschaft habe nicht ausreichend nachgewiesen, dass sie in Musterverfahren klageberechtigt ist, argumentierten die Braunschweiger Richter.

Fraglich ist aus ihrer Sicht die erforderliche Mindestzahl von 350 Mitgliedern sowie der Nachweis, dass der eingetragene Verein sich hauptsächlich der Aufklärung und Beratung von Verbrauchern widmet - und kein reiner "Abmahnverein" ist. Die gleichen Fragen stellt sich auch das OLG Stuttgart. Die Schutzgemeinschaft hat gegen die Braunschweiger Entscheidung beim Bundesgerichtshof Beschwerde eingereicht. Mit einer Entscheidung ist laut Gansel erst in einigen Monaten zu rechnen.

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