EuGH-Urteil: Bereitschaftszeit kann in vollem Umfang Arbeitszeit sein
Die Richter stellten am Dienstag mit ihrem Urteil klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit ist. Besonders für die Feuerwehr-Gewerkschaft war die Entscheidung wichtig.
Berufliche Bereitschaft kann bei erheblichen Einschränkungen komplett als Arbeitszeit betrachtet werden. Das geht aus einem am Dienstag verkündeten Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor.
Bereitschaft gilt als Arbeitszeit bei Einschränkung der Freizeitgestaltung
Hintergrund ist ein Fall aus Offenbach, bei dem ein Feuerwehrbeamter während seiner Bereitschaft zwar nicht in der Dienststelle, aber binnen 20 Minuten einsatzbereit an der Stadtgrenze sein muss. Das letzte Wort in diesem Fall habe ein deutsches Gericht, hieß es. (Rechtssache: C-580/19)
Die Luxemburger Richter stellten klar, dass Bereitschaftszeit Arbeitszeit sei, wenn die auferlegten Einschränkungen der Bereitschaft die Möglichkeiten seine Zeit "frei zu gestalten und sich seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen".
Neben Einschränkungen müssten aber auch Erleichterungen berücksichtigt werden. Dies könne etwa Dienstwagen mit Blaulicht und entsprechenden Sonderrechten sein. Im Offenbacher Fall kann der Feuerwehrmann ein Einsatzfahrzeug nutzen.
EuGH: Es muss immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden
Das EuGH-Urteil sagt darüber hinaus nichts dazu, wie eine Bereitschaftszeit bezahlt werden muss, wenn sie als Arbeitszeit eingestuft wird. Zudem kann es auf andere Berufsgruppen übertragen werden. Der EuGH betont jedoch, dass immer der konkrete Einzelfall betrachtet werden müsse.
Bereits 2018 hatte der EuGH grundsätzlich bejaht, dass Bereitschaftsdienste, bei denen Arbeitnehmer innerhalb kurzer Zeit für einen Einsatz zur Verfügung stehen müssen, als Arbeitszeit zählen. Damals ging es um einen Fall aus Belgien, in dem der Feuerwehrmann in acht Minuten auf der Wache sein musste. (dpa)
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