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Hausbesitzer
17.10.2013

Neue Regelung: Austauschpflicht für alte Heizungen

Die Bundesregierung will den Energieverbrauch senken.
Foto: Alexander Kaya

Die Bundesregierung beschließt eine Abwrackpflicht für 30 Jahre alte Gas- und Ölheizungen. Es gibt aber eine lange Liste an Ausnahmen.

Die deutschen Ziele im Klimaschutz sind ehrgeizig. Bis zum Jahr 2050 soll es in Deutschland einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand geben. Die Bundesregierung hat gestern eine neue Energieeinsparverordnung beschlossen. Diese soll dazu einen Beitrag leisten.

Für Bauherren und Hausbesitzer heißt dies aber auch, dass sie sich auf schärfere Anforderungen einstellen müssen. Unter anderem gibt es die Pflicht, alte Heizkessel auszutauschen. Im Folgenden die wichtigsten Punkte im Überblick.

Welche Heizkessel müssen ausgetauscht werden?

Ausgetauscht werden müssen alte Heizkessel, die vor dem Jahr 1985 eingebaut wurden oder älter sind als dreißig Jahre. Bisher galt diese Regelung nach Angaben des Bundesbauministeriums von Peter Ramsauer nur für Kessel, die vor dem Jahr 1978 eingebaut worden sind. Das Bauministerium berichtete, dass die neue Regelung auf Wunsch der Länder aufgenommen worden ist. Die Austauschpflicht bezieht sich dabei nur auf sogenannte „Konstanttemperaturheizkessel“. Dies sind Standard-Heizkessel, die ihre Temperatur nicht der gefragten Heizleistung anpassen, wie es bei moderneren Geräten der Fall ist.

Bis zu 600 000 Heizkessel betroffen

Wie viele Heizungen sind bundesweit betroffen?

In Deutschland sind Schätzungen zufolge rund 500 000 bis 600 000 Heizkessel betroffen, sagte eine Sprecherin des Bauministeriums.

Gibt es auch Ausnahmen? Welche Kessel sind nicht betroffen?

Es gibt zahlreiche Ausnahmen. Von der Austauschpflicht ausgenommen sind viele Ein- und Zweifamilienhäuser: Entscheidend ist, wie lange die Eigentümer in ihrer Immobilie wohnen. Haben die Besitzer bereits am 1. Februar 2002 (oder davor) eine Wohnung in ihrem Ein- oder Zweifamilienhaus selbst genutzt, müssen sie ihren Kessel nicht austauschen. Im Falle eines Eigentümerwechsels ist die Pflicht vom neuen Eigentümer allerdings zu erfüllen. Nicht betroffen sind zudem alle Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel, die einen hohen Wirkungsgrad haben.

Verordnung gilt ab Frühsommer 2014

Ab wann gilt die Verordnung?

Die Energieeinsparverordnung müsse in Brüssel notifiziert werden, hieß es vonseiten der Bundesregierung. Mit einem Inkrafttreten sei deshalb erst im Frühsommer 2014 zu rechnen. Die Stilllegung über 30 Jahre alter Standardheizkessel soll dann ab dem Jahr 2015 stattfinden, schrieb das Bundesbauministerium.

Kern der neuen Energieeinsparverordnung sind Vorschriften für Neubauten. Welche Vorschriften gibt es?

Für das Bauen gelten bald schärfere Vorgaben. Der Neuregelung zufolge soll ab dem 1. Januar 2016 der Primärenergiebedarf für Neubauten um 25 Prozent sinken. Damit werden die bisherigen Effizienzanforderungen verschärft. Zudem soll 20 Prozent weniger Wärme durch die Gebäudehülle verloren gehen.

Gilt dies auch für Altbauten?

Nein. Bei der Sanierung bestehender Gebäude sei keine Verschärfung vorgesehen, erklärte das Bundesbauministerium.

Kennwerte für den Energieverbrauch

Mit der neuen Verordnung soll der Energieverbrauch von Gebäuden transparenter werden. Wie genau funktioniert das?

Eingeführt wird ab 2015 eine Pflicht, bei Verkauf und Vermietung in Immobilienanzeigen Kennwerte für den Energieverbrauch anzugeben. Dazu gehört die Angabe einer Energieeffizienzklasse von A+ bis H. Bekannt ist das System von Elektrogeräten. Die Neuregelung betrifft auch die Energieausweise für Wohngebäude – allerdings nur solche, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung ausgestellt wurden. Das heißt, es besteht keine Pflicht zur Angabe einer Effizienzklasse, wenn ein gültiger Energieausweis nach bisherigem Recht vorliegt, erklärte das Ministerium.

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