Das Kölner Verwaltungsgericht wies die Klage von Foodwatch-Geschäftsführer Thilo Bode ab, der bestimmte Protokolle der Lebensmittelbuch-Kommission (LMK) als Kopie gefordert hatte, wie ein Gerichtssprecher am Montag bestätigte. Foodwatch hatte in der Sache schon Ende 2007 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht, die Kommission war beim Ernährungsministerium gebildet worden. Bode kündigte Berufung an.
Das Gericht entschied, Arbeit und Protokolle der wichtigen LMK seien zurecht geheim (Az 13 K 119/08). Die eher unbekannte Kommission erstelle mit ihren Sachverständigen-Gutachten "Standards bei der Herstellung der Lebensmittel". Ihren Leitsätzen komme erhebliche Bedeutung zu - und daher seien diese Ergebnisse auch allesamt im "Bundesanzeiger" und im "Gemeinsamen Ministerialblatt" veröffentlicht. Die Sitzungen selbst müssten aber vertraulich bleiben, sonst seien offene Meinungsbildung und neutrale Entscheidungsfindung in Gefahr, erklärten die Kölner Richter.
Angesichts der Skandale um Lebensmittel, der Debatte um Gentechnik im Essen und eines immer kritischeren Verbrauchers sollen LMK und auch ihre Fachausschüsse hohe Standards setzen. Die Zusammensetzung ist "heterogen" - mit Vertretern auch aus Verbraucherschutz-Gruppen, Stiftung Warentest, Hochschul-Forschung oder Lebensmittelüberwachung.
Bode wollte von bestimmten Sitzungen - etwa eines Fleisch- Fachausschusses - die Protokolle in Kopie ausgehändigt haben. Nach der Gerichtsentscheidung kritisierte er am Montag, es bleibe damit nun auch weiter unklar, wer genau festgelegt habe, dass etwa ein Schinkenbrot in Deutschland keinen Schinken enthalten müsse. "Wer solche Festlegungen mit welchen Argumenten durchgesetzt hat, bleibt weiterhin Geheimsache."
Den Konsumenten seien in der Vergangenheit oft irreführende Begriffe zugemutet worden, meinte Foodwatch. So sei festgelegt worden, dass zusammengeklebte Fleischfasern als "Formfleisch- Schinken" oder beschädigte Salzheringe als "Wrackheringe" verkauft werden dürften. "Die Mogel-Strategie der Lebensmittelindustrie wird durch solche Definitionen erleichtert", kritisierte Bode.
Die beklagte Bundesrepublik hatte argumentiert, die Inhalte der Sitzungsprotokolle unterlägen eindeutig der Geheimhaltung. Es handele sich um Amtsgeheimnisse. Das Gericht bestätigte diese Auffassung und sprach sogar von einem "besonderen Amtsgeheimnis".