Muss ein Leiharbeiter den Rassismus seiner Kollegen dulden?
Ein Leiharbeiter bei BMW hat sich gegen rassistische Äußerungen seines festangestellten Kollegen gewehrt. Dann wurde er gekündigt. Dagegen geht er nun vor.
Das Landesarbeitsgericht München befasst sich mit dem Fall eines Leiharbeiters aus Sachsen. Der Mann - so befand es die erste Instanz - hatte seinen Job bei der Leiharbeitsfirma Brunel verloren, nachdem er rassistische Äußerungen eines festangestellten Kollegen bei BMW kritisiert hatte.
Leiharbeiter beschwert sich wegen Rassismus-Äußerungen bei Kollegen
Das Arbeitsgericht München hatte die Kündigung im März für unwirksam befunden: "Ein von rassistischen Beleidigungen geprägtes Arbeitsumfeld muss ein Arbeitnehmer nicht - auch nicht im Entleiherbetrieb - hinnehmen, auch wenn sich die rassistischen Äußerungen nicht direkt gegen ihn selbst richten", teilte das Gericht damals mit.
Doch auch wenn das Urteil eindeutig ausfiel: Dazu, was bei BMW genau passierte, gibt es verschiedene Varianten. Gewerkschaftssekretärin Hedwig Krimmer, die den Leiharbeiter im Rahmen des Rechtsbeistands durch Verdi unterstützt, beschreibt die Vorgänge etwa so: Der Mann sei in eine Abteilung gekommen, in der es heftige rassistische Äußerungen eines Kollegen gegeben habe. Zuerst habe er noch "die Klappe gehalten", sagt sie. "Aber nach zwei Wochen ist ihm der Kragen geplatzt."
Dabei ist es Krimmer wichtig, dass der Leiharbeiter sich nicht über, sondern beim Kollegen selbst beschwert habe. "Er war nicht die Petze sondern hat nur gesagt: So, jetzt reicht es." In der Folge habe sich dann aber der BMW-Mitarbeiter über den Leiharbeiter beschwert, und die Sache sei eskaliert.
Wurde der Leiharbeiter gekündigt, weil er gegen Rassismus eingetreten ist?
Auch das Arbeitsgericht München geht in seiner Mitteilung davon aus, dass "zumindest von einem Kollegen" rassistische Äußerungen gefallen seien, gegen die sich der Leiharbeiter gewandt habe. BMW teilt dagegen mit, eine interne Untersuchung habe die rassistischen Äußerungen nicht bestätigen können und betont, für Vielfalt zu stehen. "Mehr als 120 Nationalitäten arbeiten bei uns allein in Deutschland zusammen. Unterschiedliche Kulturen, Sichtweisen und Herangehensweisen sind für uns ein Erfolgsfaktor. Wir tolerieren keinesfalls Diskriminierung."
Die Leiharbeitsfirma Brunel äußerte sich auf Anfrage nicht zum Verfahren. Im Umfeld der ersten Entscheidung im März hatte das Unternehmen betont: "Nach unseren Erkenntnissen gab es weder eine rassistische noch rechtsradikale Grundstimmung in der Abteilung."
Der zweite zentrale Punkt, in dem die Darstellungen auseinandergehen, ist die Frage, ob die Kritik des Leiharbeiters an den rassistischen Äußerungen letztlich zur Kündigung führte. In der ersten Instanz hatte die Zeitarbeitsfirma dies bestritten und betont, dass es "keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Kündigung und den Rassismusvorwürfen" gegeben habe. "Die Kündigung ist ausschließlich anderweitig begründet", hieß es damals von Brunel.
Das Gericht kam allerdings zum gegenteiligen Schluss: Die Kündigung sei "unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang" mit dem zulässigen Verhalten des Leiharbeiters erfolgt. Dies sei eine unerlaubte Maßregelung.
Das Gericht will Zeugen vernehmen
Nun hat das bayerische Landesarbeitsgericht in der ersten mündlichen Verhandlung am Dienstag in München angekündigt, dass es Zeugen vernehmen wolle, um die Abläufe im Vorfeld der Kündigung zu klären. Damit ist der Prozess weitgehend auf Null gesetzt. Die Darstellungen der beiden Parteien sind nach Einschätzung des Vorsitzenden Richters, Wolfgang Karrasch, ungewöhnlich konträr: "Die eine Seite sagt schwarz, die andere weiß."
Den Vorschlag, sich gütlich zu einigen, lehnte der Leiharbeiter ab. "Es geht um Alltagsrassismus. Als Kind der DDR sehe ich mir das nicht mit an", betonte er. Er werde sich nicht mit Geld aus der Sache herauskaufen lassen. "Ich möchte ein Zeichen setzen, dass man nicht wegschauen soll", sagte er nach der Verhandlung. "Denn wer wegschaut, stimmt zu."
Sollte die Zeugenvernehmung bestätigen, dass die rassistischen Aussagen fielen und dem Leiharbeiter kurz nach seinem Protest dagegen gekündigt wurde, dürfte er gute Chancen haben. "Wenn es so war, wie der Kläger es schildert, kann man sich mit gutem Gewissen wehren", sagte Karrasch zu Verhandlungsbeginn. Wenn die Kündigung darauf beruhe, spreche vieles dafür, dass sie unwirksam sei.
Der Rechtsbeistand des Leiharbeiters, Jens Runge-Yu, zeigte sich zuversichtlich, dass die Entscheidung der ersten Instanz bestehen bleibe, wenn die Zeugen wahrheitsgemäß aussagten. Allerdings merkte er auch an: "Zeugen, die Angst um einen Arbeitsplatz haben, sind möglicherweise nicht unbefangen, ob sie frei von der Leber weg, den Sachverhalt schildern." (dpa/lby)
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