Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen nicht einfach gekappt werden
Auch wenn sie den Mindestlohn anheben mussten - Arbeitgeber dürfen nicht so einfach Urlaubs- und Weihnachtsgeld einsparen. Das entschied ein Landesarbeitsgericht.
Nur weil sie im Zuge des seit Jahresbeginn gültigen Mindestlohns die Stundenvergütung anheben mussten, dürfen Arbeitgeber nicht einfach Urlaubs- und Weihnachtsgeld streichen. Wie das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in mehreren am Donnerstag bekanntgegebenen Urteilen entschied, ist die Streichung von Urlaubs- und Arbeitsgeld nur ausnahmsweise bei schweren wirtschaftlichen Problemen des Unternehmens zulässig. (Az: 19 Sa 819/15 und weitere)
Im Streitfall hatten die Arbeitnehmer bis Ende 2014 eine Grundvergütung unterhalb des Mindestlohns von 8,50 Euro je Stunde erhalten. Allerdings erhielten sie zusätzlich eine Leistungszulage, ein Urlaubsgeld und ein von der Betriebszugehörigkeit abhängiges Weihnachtsgeld.
Zulage, Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürfen nicht auf Mindestlohn angerechnet werden
Anlässlich der Einführung des Mindestlohns erhielten die Mitarbeiter eine Änderungskündigung. Danach wollte der Arbeitgeber geringfügig mehr als den Mindestlohn bezahlen, Zulage, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sollten dafür gestrichen werden.
Wie nun das LAG entschied, sind die Änderungskündigungen unwirksam. Zumindest das Urlaubsgeld und meist auch das Weihnachtsgeld seien nicht als normaler Arbeitslohn, sondern als "eine zusätzliche Prämie" anzusehen. Diese dürften daher nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Sie stünden "den Beschäftigten zusätzlich zu".
Auch im Wege der Änderungskündigung könne der Arbeitgeber sein Ziel nicht erreichen. Eine mit Leistungskürzungen verbundene Änderungskündigung sei generell nur dann zulässig, wenn die Arbeitsplätze wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten gefährdet sind. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Leistungszulage könne das Unternehmen dagegen auf den Mindestlohn anrechnen, weil diese ein regulärer Lohnbestandteil sei. afp/AZ
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