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Weihnachtsmarkt
03.12.2015

Ist es Diebstahl, Glühweintassen zu behalten?

Glühwein mit Schuss ist jetzt auch offiziell auf dem Markt erlaubt.

Die Christkindles-Märkte haben begonnen und damit die Zeit des Glühweintrinkens. Bei Sammlern sind Weihnachtstassen beliebt. Ist es erlaubt, die Tassen zu behalten?

Draußen ist es kalt, die Weihnachtsbeleuchtung funkelt am nächtlichen Himmel und die Hände werden von einer Tasse Glühwein oder Punsch gewärmt. Christkindlesmarkt-Stimmung. Doch sobald die Tasse leer ist, stellt sich die Frage: Muss man sie eigentlich zurückgeben oder kann man sie als Erinnerung an den schönen Abend behalten?

Becher-Pfand ist kein Kaufpreis

Schließlich hat man für die Tasse Pfand bezahlt und sie damit gekauft. Oder? Nein, sagt der Rechtsanwalt Harald Rotter. Der Kunde habe nur den Glühwein gekauft, der Becher sei hingegen nur geliehen. „Pfand heißt: Ich gebe es dem Händler wieder zurück", erklärt er. Wer das nicht tut, begeht rechtlich gesehen einen Diebstahl, denn der Eigentümer der Glühweintasse ist weiterhin der Standbesitzer.

Edmund Diebold, der Betreiber der Engelspyramide auf dem Augsburger Christkindlesmarkt, sieht das nicht so kritisch. „Es zählt nicht nur, ob der Glühwein schmeckt, sondern auch ob die Tasse dem Kunden gefällt", sagt er. Deshalb ist er nicht verärgert, wenn ihm am Ende des Tages Tassen fehlen. Das passiert auch regelmäßig. „Im vergangenen Jahr hatten wir ein Heimspiel des FCA, da waren sehr viele Gästefans auf dem Weihnachtsmarkt und haben die Gläser als Erinnerung eingesteckt. Und bei uns sind gegen sechs Uhr die Tassen knapp geworden", erzählt Diebold. Während des Marktes muss er seine Glasbecher regelmäßig bei seinem Händler in Heilbronn nachbestellen. „Wir haben eine Woche Vorlauf und auch ein kleines Lager“, sagt er. Gewinn macht er keinen, wenn Kunden die Tassen mitnehmen. „Der Einkaufpreis für einen Becher liegt bei etwas über zwei Euro, das Pfand bei drei Euro. Wenn man da noch dazurechnet, was uns kaputt geht, kommen wir bei null raus“, sagt Diebold.

Die feine Art: Beim Standbesitzer fragen

Auch der Rechtsanwalt Harald Rotter beruhigt. „Wer nicht erwischt wird, dem passiert eh nichts. Und wer soll mich erwischen?“, fragt er. Und selbst wenn man von einem Taschen-Kontrolleur ertappt wird, muss man wohl nicht mit einer Strafe rechnen. „Die Sache geht von der Polizei an den Staatsanwalt und der würde den Fall  wahrscheinlich wegen Geringfügigkeit einstellen“, schätzt der Fachmann – zumindest, wenn es sich um eine einzige Tasse handele.

Wer mit gutem Gewissen seine Weihnachtstassensammlung erweitern möchte, dem rät Rotter: Einfach beim Standbetreiber nachfragen, ob man den Becher behalten kann. „Wenn er nein sagt, dann zahle ich als anständiger Mensch halt drei Euro drauf.“

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