Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Wirtschaft
  3. Arbeitszeiterfassung: Muss auch der Chef in Zukunft stempeln? Das gilt jetzt bei der Zeiterfassung

Arbeitszeiterfassung
07.12.2022

Muss auch der Chef in Zukunft stempeln? Das gilt jetzt bei der Zeiterfassung

Einmal im Büro die Karte durchziehen und die Arbeit beginnt. Das könnte bald Alltag für noch mehr Beschäftigte werden.
Foto: Sina Schuldt, dpa (Symbolbild)

Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit der Beschäftigten erfassen. Die Urteilsbegründung zeigt nun, welche Spielräume es gibt.

In der Arbeitswelt ist in den vergangenen Jahren vieles in Bewegung geraten. Homeoffice, Arbeitskräftemangel und veränderte Ansprüche der jüngeren Generation an ihren Beruf, haben viele Beharrungskräfte geschleift. Und mitten hinein in die vielen laufenden Prozesse zur Neujustierung des Systems platzte im September ein für viele überraschendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt

Arbeitgeber sind bereits jetzt verpflichtet, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen, beschieden die Richterinnen und Richter des Ersten Senats. Der Grundsatzentscheidung zugrunde liegt der Streit des Betriebsrats einer vollstationären Wohneinrichtung mit seinem Unternehmen. Die Arbeitnehmervertreter wollten gerichtlich feststellen lassen, dass dem Gremium ein Initiativrecht zur Einführung eines elektronischen Systems zur Arbeitszeiterfassung zusteht. Das hat das Gericht letztinstanzlich verneint - aber gleichzeitig eine viel weiter reichende Feststellung getroffen.

Video: dpa

Ausnahmen sind bei der Arbeitszeiterfassung laut Gericht weiter möglich

Seine Beweggründe und die möglichen Handlungsspielräume der Betroffenen hat das Gericht nun in seiner jüngst veröffentlichten Urteilsbegründung genauer dargelegt. Demnach gehe aus den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern hervor, dass Arbeitgeber verpflichtet seien, ein "objektives, verlässliches und zugängliches" System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einzuführen. Und zwar schon jetzt, unmittelbar. Wie genau so ein System auszusehen habe, dafür gebe es Spielraum, denn bislang habe es der Gesetzgeber nicht unternommen, genauere Regeln festzulegen.

Ausnahmen sind nach Ansicht des Gerichts durchaus möglich. Nach geltender Rechtslage müsse sich die Arbeitszeiterfassung etwa nicht auf Arbeitnehmer erstrecken, "für die ein Mitgliedsstaat Ausnahmen vorgesehen hat, weil die Dauer ihrer Arbeitszeit wegen besonderer Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht bemessen und/oder vorherbestimmt ist oder von den Arbeitnehmern selbst bestimmt werden kann", heißt es in den Ausführungen des Gerichts.

Arbeitszeiterfassung: Sozialpartner warten auf einen Gesetzentwurf

Auch wie genau die Arbeitszeit technisch aufgezeichnet werden muss, legt das geltende Recht laut dem BAG nicht fest. Die Aufzeichnung müsse nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen. Vielmehr könnte - je nach Tätigkeit und Unternehmen - die Papierform genügen. Ebenso könnte die Verantwortung für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten auch rechtskonform an die Arbeitnehmer übertragen werden.

Lesen Sie dazu auch

Damit liegt der Ball auch nach Veröffentlichung der Urteilsverkündung weiterhin im Feld von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Der hatte bereits angekündigt, im kommenden Jahr einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzustellen. Das ist auch die Erwartung der Sozialpartner - obwohl das Bundesarbeitsgericht klargemacht hat, dass es für die Verankerung der grundsätzlichen Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit keines neuen Gesetzes bedarf. 

Das Ringen um die Flexibilisierung der Arbeitszeit geht weiter

Die Arbeitgeber warnen darum schon einmal vor zusätzlicher Bürokratie und unflexiblen Strukturen durch eine zu enge Auslegung der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Sie wollen mehr Flexibilität bei den Arbeitszeiten erreichen, indem etwa die gesetzlich mögliche Höchstarbeitszeit künftig auf die Arbeitswoche und nicht den Arbeitstag bezogen werden sollte. Und die vorgeschriebene Mindestruhezeit von elf Stunden sollte nach ihrem Willen durch Öffnungsklauseln vorübergehend verkürzt oder gestückelt werden können. Arbeitnehmervertreter warnen aber vor einer weiteren Entgrenzung der Arbeitszeiten und den daraus folgenden Gefahren wie einer Überlastung der Beschäftigten.

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.