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Erneuerbare Energien
08.02.2024

Photovoltaikanlagen: Das müssen Sie bei der Steuer beachten

Wer eine Photovoltaikanlage besitzt muss steuerlich ein paar Dinge beachten.
Foto: Nestor Bachmann, dpa (Symbolbild)

Wer eine Photovoltaikanlage besitzt muss steuerlich ein paar Dinge beachten. Welche das sind, erfahren Sie im Artikel.

Photovoltaikanlagen sind beliebter denn je. Die Bundesregierung hat neue Regelungen auf den Weg gebracht, um sie noch attraktiver zu machen. Wer sich solch eine Anlage auf dem Dach installiert hat, muss steuerlich einiges beachten. Was genau, erfahren Sie im Artikel.

Was gilt steuerlich bei Photovoltaikanlagen?

Seit dem Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2022 gibt es steuerlich bei Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) Vereinfachungen. So sind kleinere Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 2022 von der Einkommenssteuer befreit, wie die Vereinigte Lohnsteuerhilfe mitteilt. Und zwar für alle Anlagen, die bei Einfamilienhäusern und Nebengebäuden eine Nennleistung von 30 Kilowatt (peak) sowie bei Mehrfamilienhäusern eine Nennleistung von 15 Kilowatt (peak) pro Wohnung nicht übersteigen. Dabei sind die Angaben, die im Marktstammdatenregister für die jeweilige Photovoltaikanlagen eingetragen sind, entscheidend.

Zusätzlich wird auch bei den kleineren Photovoltaikanlagen rückwirkend ab 2022 keine Gewerbesteuer mehr erhoben.

Übrigens: In einige Bundesländern gibt es seit 2023 eine Solardachpflicht. Dabei kommt es auf den Standort an, ob eine Photovoltaikanlage eher auf dem Dach oder auf der Fläche installiert werden sollte.

Was gilt steuerlich seit 2023 bei Photovoltaikanlagen?

Grundsätzlich fällt seit 1. Januar 2023 bei der Anschaffung und Installation von Photovoltaikanlagen sowie den Stromspeichern keine Umsatzsteuer mehr an. Im Jahressteuergesetz 2022 wurde der Umsatzsteuersatz auf null Prozent gesenkt.

Laut der Vereinigten Lohnsteuerhilfe war bis dahin eine Vorsteuererstattung nur möglich, wenn die Besitzerinnen und Besitzer auf die Kleinunternehmerregelung verzichteten. Das allerdings war mit einem deutlichen Bürokratieaufwand verbunden, denn dann musste in den Jahren darauf beim Eigenverbrauch des Stroms sowie beim Verkauf an den Netzbetreiber Umsatzsteuer an das Finanzamt gezahlt werden.

Da es nun keine Vorsteuererstattung mehr geben kann, da die Umsatzsteuer auf den Rechnungen von Photovoltaikanlagen nicht mehr ausgewiesen ist, muss nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet werden und somit auch keine Umsatzsteuer bezahlt werden.

Übrigens: Wer eine Photovoltaikanlage besitzt, sollte diese auch regelmäßig reinigen - vor allem nach dem Winter.

Was ist steuerlich zu beachten, wenn die Photovoltaikanlage größer ist?

Wenn Photovoltaikanlagen die Nennleistungen (Einfamilienhäuser und Nebengebäude maximal 30 Kilowatt sowie jede Wohnung in einem Mehrfamilienhaus maximal 15 Kilowatt) übersteigen, dann gilt die rückwirkende Steuerbefreiung nicht.

Wer den erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeist, erhält dafür eine Vergütung. Das gilt dann allerdings als gewerbliche Tätigkeit und muss der Vereinigten Lohnsteuerhilfe zufolge versteuert werden.

Das Finanzamt prüft die sogenannte Gewinnerzielungsabsicht, also ob die Besitzerin oder der Besitzer mit der PV-Anlage Gewinn erzielen möchte. Entscheidend ist dabei, ob mit der Photovoltaikanlage auf 20 Jahre Betriebszeit gerechnet ein Gewinn oder ein Verlust gemacht wird. Um das herauszufinden, werden die Ausgaben mit den Einnahmen durch den Stromverkauf verglichen. Die Ausgaben umfassen die Anschaffungs- und Betriebskosten. Kommt das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Anlage Verlust macht, handelt es sich um "Liebhaberei" und ist somit steuerlich nicht von Bedeutung. Auf den Verkauf des Stroms und den Eigenverbrauch muss also keine Einkommenssteuer gezahlt werden. Wenn die Einnahmen die Ausgaben allerdings überschreiten, müssen Steuern ans Finanzamt abgeführt werden.

Wann muss man bei einer Photovoltaikanlage Umsatzsteuer zahlen?

Wenn Besitzerinnen und Besitzer von Photovoltaikanlagen Strom ins öffentliche Netz einspeisen, erhalten sie dafür eine Einspeisevergütung. Dafür müssen sie in der Regel 19 Prozent Umsatzsteuer entrichten. Gleiches gilt für den selbst verbrauchten Strom. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer, ist die Umsatzsteuer unabhängig von möglichen Gewinnen oder Verlusten und muss immer gezahlt werden, außer bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern.

Das ist man laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe dann, wenn der voraussichtliche Umsatz der Photovoltaikanlage im Jahr der Anschaffung nicht höher als 22.000 Euro sowie im Folgejahr nicht höher als 50.000 Euro ist. Dabei handelt es sich um Schätzwerte.

Dem Netzbetreiber darf dann keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und auch der Besitzer oder die Besitzerin selbst muss dann keine Umsatzsteuer ans Finanzamt zahlen. Diese Kleinunternehmer können dann aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen, sodass das Finanzamt die Umsatzsteuer, die bei der Anschaffung und beim Betrieb der Photovoltaikanlage gezahlt wurde, nicht erstattet wird.

Laut Vereinigter Lohnsteuerhilfe gibt es allerdings die Möglichkeit auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Die Besitzerin oder der Besitzer unterliegt dann umsatzsteuerlich der sogenannten Regelbesteuerung und erhebt Umsatzsteuer auf den Strom, der ins Netz eingespeist wurde. Anschließend muss diese an das Finanzamt gezahlt werden. Und auch für den selbstverbrauchten Strom muss dann Umsatzsteuer gezahlt werden.

Übrigens: Wer selbst Strom erzeugen möchte, kann auch auf ein Balkonkraftwerk zurückgreifen. Ob sich eine Solaranlage oder ein Balkonkraftwerk lohnt, lässt sich ermitteln. Außerdem gibt es auch Mini-Windkraftanlagen, die man auf dem Dach installieren kann.