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  3. Hinweisgeberschutz: Was Mitarbeitende zum neuen Whistleblower-Gesetz wissen müssen

Hinweisgeberschutz
25.05.2023

Was Mitarbeitende zum neuen Whistleblower-Gesetz wissen müssen

Wichtig für Whistleblower – Hinweisgeber – ist, dass sie nicht erkennbar sind. Die Drähte, über die die Informationen fließen, sollten daher gut geschützt sein.
Foto: Ralf Hirschberger, dpa (Symbobild)

Wer bemerkt, dass in seinem Betrieb bestimmte Dinge schieflaufen und das meldet, wird in Deutschland nun besonders geschützt. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Mit jahrelanger Verspätung hat Deutschland nun ein sogenanntes Whistleblower-Gesetz eingeführt. Wenn in einer Behörde oder im Unternehmen bestimmte Dinge schieflaufen, sollen Mitarbeitende, die das melden wollen, rechtlich besonders geschützt sein. Der neue Hinweisgeberschutz soll laut Bundesjustizministerium Whistleblowern Rechtsklarheit darüber verschaffen, "wann und durch welche Vorgaben sie bei der Meldung oder Offenlegung von Verstößen" geschützt sind. 

Wann und warum können sich Mitarbeitende bei einer Meldestelle melden?

Wenn zum Beispiel im Betrieb jemand stehlen, wenn gegen bestimmte Gesundheitsschutzvorschriften oder Umweltschutzauflagen verstoßen würde, dann können sich Mitarbeitende an ihre Meldestelle wenden. Es geht laut Bundesjustizministeriums um Verstöße "im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit". Heisst: Wer in seinem Unternehmen Verstöße bemerkt, kann diese melden. Wenn jemand bei einem Zulieferer oder Dienstleister des Unternehmens arbeitet, kann er diese melden. Es kann aber nicht jeder – gänzlich ohne Verbindung zu einem Unternehmen – auf Missstände bei einer Meldestelle hinweisen. 

Wie wird die Identität eines Mitarbeitenden geschützt, der etwas melden will?

Laut Bundesjustizministerium darf die Identität des Whistleblowers "grundsätzlich nur den jeweils für die Bearbeitung einer Meldung zuständigen Personen bekannt sein". Informationen über die Identität eines Hinweisgebenden soll einer Person, die Gegenstand einer Meldung ist, nur in Ausnahmefällen herausgegeben werden dürfen. Zum Beispiel in Strafverfahren – wenn die Strafverfolgungsbehörden das verlangen. Es geht um Vertraulichkeit. Heißt: Auch eventuell betroffene Mitarbeiter erfahren zunächst nichts über die Identität des Hinweisgebers. 

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Was passiert, wenn die Identität eines Mitarbeitenden nicht hinlänglich geschützt wird und ihm – weil er etwas gemeldet hat – im Unternehmen ungerechtfertigte Benachteiligungen drohen?

Laut Bundesjustizministerium ist das zentrale Element des neuen Gesetzes, dass Repressalien verboten sind. Dazu zählen "alle ungerechtfertigten Nachteile wie beispielsweise Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Rufschädigung oder Mobbing". Um Whistleblower besser vor Repressalien zu schützen, enthält das Gesetz auch eine sogenannte "Beweislastumkehr". Ein Beispiel: Wenn ein Hinweisgeber etwa nicht befördert würde, dann müsste der Arbeitgeber nachweisen, dass das nichts mit dem Whistleblowing zu tun hat. Ferner gilt: Wenn in einem Unternehmen gegen die für die Whistleblower so wichtige Vertraulichkeitspflicht verstoßen wird, drohen Geldbußen. Das gilt auch, wenn Unternehmen oder Behörden keine Meldestelle einrichten. 

Es soll interne und externe Meldestelle geben. Wer muss was einrichten?

Wenn eine Behörde oder eine Firma mindestens 50 Beschäftigte hat, muss sie eine interne Meldestelle einrichten. Sie können damit jemanden im Betrieb oder zum Beispiel eine Anwaltskanzlei – oder andere spezialisierte Dienstleister – beauftragen. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten dürfen nach den Vorgaben des neuen Gesetzes mit anderen Unternehmen zusammen eine gemeinsame Meldestelle betreiben. In einem großen Unternehmen kann eine Tochtergesellschaft diese zum Beispiel auch bei der Konzernmutter ansiedeln. Unabhängig davon wird es eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz (BfJ) geben. Daneben werden den weiteren Angaben des Bundesjustizministeriums zufolge die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt. Die externe Meldestelle des Bundes beim BfJ ist ferner mit einer Bund-Länder-übergreifenden Zuständigkeit ausgestattet, die sowohl den öffentlichen Sektor als auch die Privatwirtschaft betrifft. Den Bundesländern steht es aber frei, für Hinweise, die die jeweilige Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten. 

Was ist mit Betrieben, die kleiner sind als 50 Mitarbeiter?

Die müssen keine interne Meldestelle einrichten. Angestellte kleiner Firmen können sich an externe Meldestellen wenden. 

Was ist mit anonymen Hinweisen?

Anonyme Hinweise bei Meldestellen können, müssen aber nicht bearbeitet werden. Das kritisiert zum Beispiel Transparency International. 

Bis wann haben die Unternehmen und Behörden Zeit, diese Meldekanäle einzurichten?

Ende Juni oder Anfang Juli. Unternehmen mit bis zu 249 Beschäftigten haben allerdings noch bis Dezember Zeit. 

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