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Nur in Ausnahmefällen möglich: Pflichtteilsentzug: Straftat oder Mordversuch Voraussetzung

Nur in Ausnahmefällen möglich

Pflichtteilsentzug: Straftat oder Mordversuch Voraussetzung

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    Nur mit gutem Grund: Wer nahe Angehörige vom eigenen Erbe ausschließen möchte, muss zum Beispiel nachweisen können, dass diese einen umbringen wollten.
    Nur mit gutem Grund: Wer nahe Angehörige vom eigenen Erbe ausschließen möchte, muss zum Beispiel nachweisen können, dass diese einen umbringen wollten. Foto: Julian Stratenschulte/dpa

    Wenn Erblasser ungeliebte Angehörige per Testament oder Erbvertrag enterben, würden sie ihnen mitunter auch den ihnen zustehenden Pflichtteil entziehen. «Das ist aber nur in Ausnahmefällen möglich», sagt der Heidelberger Fachanwalt für Erbrecht, Jan Bittler. Ein Pflichtteilsentzug lässt sich zum Beispiel dann durchsetzen, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person nach dem Leben trachtete.

    Ist ein eigentlich Pflichtteilsberechtiger wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt, kann das ebenfalls ein Grund für einen Pflichtteilsentzug sein. Gleiches gilt, wenn der oder die Pflichtteilsberechtigte seine oder ihre gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.

    «Die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug sind nicht gegeben bei Undankbarkeit, Entfremdung oder lieblosem Verhalten», sagt Bittler, der auch Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge ist.

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