Das Sonderangebot ist unschlagbar günstig – aber binnen kürzester Zeit vergriffen? In Supermärkten und Discountern vor Ort haben das Kunden schon häufig erlebt. Dass jedoch auch Online-Shops mit Lockpreisen für Produkte tricksen, die nur in verschwindend geringer Stückzahl oder gar nicht vorrätig sind, ist für viele Verbraucherinnen und Verbraucher neu. Besonders brisant: Die Trickser sind keine Fakeshops – sondern reale Shops, die es wirklich gibt.
Welche Rolle spielen Lockvogel-Angebote im stationären Handel, also in normalen Geschäften?
Lockangebote gelten juristisch als Irreführung. Nach Angaben der Verbraucherzentralen häufen sich aber Beschwerden über die verbotene Masche vor allem bei Produkten aus den Bereichen Elektronik, Technik, Bekleidung, Lebensmittel und Drogerieartikel. „Das ist ein Dauerthema in unseren Beratungsgesprächen und ein wirkliches Ärgernis für alle Betroffenen“, sagt etwa Julia Gerhards, Rechtsreferentin der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Sie beschreibt den Missstand so: „Aufgrund der Lockwerbung fahren Leute extra ins Geschäft, nur um dort feststellen zu müssen, dass das Produkt kurz nach Ladenöffnung bereits ausverkauft ist. Da sie aber schon mal da sind, kaufen sie oft ein ähnliches Produkt zu einem höheren Preis und meist auch ganz andere Dinge aus dem Sortiment des Händlers.“ Damit machten die Verbraucher zwar genau das, was der Händler mit seiner Lockanzeige bezweckte. „Aber dann war die Fahrt ins Geschäft für sie wenigstens nicht ganz vergeblich“, so Gerhards.
Wo liegen die Tücken bei Online-Lockwerbung?
Im Internet haben die Besteller noch schlechtere Karten als im stationären Handel. „Sie können nicht nachprüfen, ob der Online-Shop die Lieferzeit für das Sonderangebot korrekt angibt. Wer eine rasche Lieferung versprochen bekommt, vertraut darauf – auch wenn es die Ware zum versprochenen Preis vielleicht gar nicht gibt“, erläutert Expertin Gerhards.
Dabei spielten die Preisvergleichsportale im Internet eine große Rolle. „Wer auf den Vergleichslisten der Portale ganz oben steht, zieht Kunden an, auch wenn der genannte Preis vom Shop nur vorgetäuscht ist. Die Leute bemerken die linke Tour nicht gleich und bestellen das Sonderangebot und manchmal noch dazu das eine oder andere Produkt mehr, um Versandkosten zu sparen“, so Gerhards.
Wie sieht die Falle konkret aus?
Beispiel 1: Ein Online-Kunde kaufte ein Smartphone für 260 Euro und bezahlte sofort. Nach fünf Tagen sollte das Gerät geliefert werden, es kam aber nicht. Laut Verbraucherzentrale bot ihm der Händler nach einiger Zeit eine Stornierung des Kaufvertrags an – obwohl das Smartphone auf der Shop-Webseite weiter als „verfügbar“ angezeigt wurde, allerdings zum höheren Preis: 315 statt 260 Euro.
Beispiel 2: Ein Online-Händler verschob mehrfach den Liefertermin für eine PC-Grafikkarte, die angeblich 500 Euro kosten sollte. Als auch der fünfte Termin platzte, machte er dem Kunden ein neues Angebot: 100 Euro Rabatt bei Kauf einer Grafikkarte für 1500 Euro. „Das ist das Kalkül dieser Shops: Wer bestellt hat, wird zunächst vertröstet und dann zu einem anderen, teureren Kauf verleitet“, erläutert Juristin Gerhards.
Wie kann ich mich schützen?
Hinter den Schummeleien mit falschen Lieferzeiten stecken keine Fakeshops, sondern reale Anbieter. Wie zum Schutz vor Fakeshops sollten Besteller aber keinesfalls Vorkasse leisten, um bei ausbleibenden Lieferungen dem Geld nicht hinterherlaufen zu müssen, raten die Verbraucherzentralen. „Eine Rückabwicklung von bereits bezahlten Bestellungen ist meist sehr aufwendig“, erläutern die Verbraucherschützer.
Außerdem empfehlen sie, sich vor einem Kauf die Online-Bewertungen anderer Kunden für den Shop anzusehen und dabei besonders auf Hinweise zu Lieferausfällen zu achten. Wer sich zu einer Bestellung entschließt, sollte zudem spätestens im Warenkorb den Lieferzeitpunkt angezeigt bekommen. Sind die Angaben dort allzu ungenau (Beispiel: „In zwei bis acht Wochen“), sollte der Kaufvorgang lieber abgebrochen und ein anderer Händler bevorzugt werden, so die Verbraucherzentralen. „Vorsichtig wäre ich auch, wenn es nur einen einzigen Shop gibt, der eine heißbegehrte Ware angeblich liefern kann“, sagt Expertin Gerhards.
Und wenn ich schon bestellt habe?
Dann sitzt der Händler zunächst am längeren Hebel. Denn der Kaufvertrag bleibt gültig, auch wenn der Shop die Ware nicht bis zum angekündigten Termin liefert oder diesen mehrfach verschiebt. Mit immer wieder neuen Lieferversprechungen sollten sich die Kunden aber nicht lange abfinden, sondern umgehend handeln.
„Wir raten, den Händler zu mahnen und ihm eine letzte Frist für die Lieferung zu setzen. Hält er diese Frist nicht ein, kann der Käufer seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Das sollte er dann auch unverzüglich machen und bereits bezahltes Geld zurückverlangen“, erläutert Verbraucherschützerin Gerhards. Wichtig dabei: Wurden Finanzdienste wie Paypal oder Klarna mit der Abwicklung des Bezahlvorgangs beauftragt, müssen sie über die ausbleibende Lieferung informiert werden. Sonst drohen offene Rechnungen und Inkassokosten.