Präimplantationsdiagnostik (PID) ist keine Kassenleistung
Ein Kläger hatvor dem Bundessozialgericht (BSG) sein "Recht auf ein gesundes Kind" durchsetzen wollen. Doch die gesetzlichen Krankenkassen müssen generell keine PID bezahlen.
Am Dienstag ist ein Mann aus Baden-Württemberg vor dem Bundessozialgericht (BSG) gestanden. Er hatte ein "Recht auf ein gesundes Kind" geltend gemacht. Das BSG entschied, dass die gesetzlichen Krankenkassen generell keine Präimplantationsdiagnostik (PID) bezahlen müssen - auch nicht, wenn durch die PID eine Weitergabe schwerer Erbkrankheiten verhindert werden soll.
Der Kläger, der das "Recht auf ein gesundes Kind" gelten machte, leidet an einem Gendefekt. Wird dieses an sein Kind vererbt, könnte dadurch eine schwere Gefäßerkrankung im Gehirn verursacht werden. Das wiederum könnte zu einer frühen Demenz führen. Um die Vererbung zu verhindern, haben sich der Kläger und seine Frau für eine künstliche Befruchtung entschieden. Davor sollte eine PID stattfinden.
PID milder als Abtreibung - trotzdem keine Kassenleistung
Der Anwalt des Paars betonte, dass die Präimplantationsdiagnostik eine "erheblich milderer Vorgehensweise" sei als die Abtreibung eines genkranken Embryos. Bei der PID wird dafür gesorgt, dass nur Embryonen ohne Gendefekt verpflanzt werden. Da die PID aber "weltweit rechtlich und ethisch erheblich umstritten" umstritten sei, weigerte sich die Barmer Ersatzkasse, die Behandlung zu bezahlen.
Das BSG gab der Barmer Ersatzkasse recht. Die gesetzlichen Krankenkassen müssten nur Behandlungen zahlen, die der Heilung oder Linderung von Krankheiten dienen. Die Kasseler Richter erklärten: "Die PID mit künstlicher Befruchtung dient damit der Vermeidung zukünftigen Leidens eines eigenständigen Lebewesens, nicht aber der Behandlung eines vorhandenen Leidens bei den diese Leistung begehrenden Eltern." AFP/sh
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