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Region Ammersee: Besser mit Plan verschenken und vererben als Steuern zu zahlen

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Besser mit Plan verschenken und vererben als Steuern zu zahlen

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    Erbschaftssteuer kann gerade in Gebieten mit hohen Immobilienpreisen trotz gewisser Steuerfreibeträge schnell zum Thema werden.
    Erbschaftssteuer kann gerade in Gebieten mit hohen Immobilienpreisen trotz gewisser Steuerfreibeträge schnell zum Thema werden. Foto: picture alliance/dpa (Symbolbild)

    Zahlen nur Dumme in Deutschland Erbschaftssteuer? „Personen, die in ihrem Leben Vermögen aufgebaut und erhalten haben, sind wichtige Stützen unserer Gesellschaft und damit ganz sicher keine Dummen“, sagt Michael Thaler, Vorstand beim Starnberger Vermögensverwalter Top Vermögen AG. Allerdings lässt sich – völlig legal – mit etwas Voraussicht durchaus ein liquiditätsschonender Vermögensübertrag in die nächste Generation gestalten. Deswegen warten schlaue Bürgerinnen und Bürger nicht zu lange, um sich mit dem Thema Vererben und Verschenken auseinanderzusetzen.

    Der einfachste Weg, Erbschaftssteuern zu vermeiden, ist es, Vermögen schon zu Lebzeiten an die Familie zu verschenken. Gerade im engsten Verwandtschaftskreis gelten hier – Stand heute – Freibeträge in respektabler Höhe. So kann etwa jedes Kind 400.000 Euro pro Elternteil übertragen bekommen, ohne einen Cent Erbschaftsteuern dafür zahlen zu müssen. Außerdem erneuern sich diese Freibeträge dafür alle zehn Jahre. Wer also früh mit dem Schenken anfängt, kann diese Möglichkeit auch mehrfach nutzen und Vermögen in Millionenhöhe steuerfrei an die nächste Generation weitergeben.

    Das Problem: Manchmal ändern sich Lebenskonzepte

    „Einerseits macht es steuerlich Sinn, sich möglichst frühzeitig mit dem Vermögensübertrag in die nächste Generation zu beschäftigen“, sagt Top Vermögen-Fachmann Michael Thaler, „allerdings verändern sich Lebenskonzepte, sodass vielen Menschen erst später klar wird, wie sie den Vermögensübertrag gestalten wollen.“ Ganz besonders gilt das für Werte, die erhalten werden sollen, wie etwa eine liebgewonnene Familienimmobilie oder ein lebenslang aufgebautes Unternehmen. Aber auch die Freibetragsgrenzen lassen sich durch vorausschauendes Handeln noch effektiver nutzen oder werden gleich gar nicht gebraucht.

    Wer sich gut informiert, kann zum Beispiel innerhalb einer Ehe auch größere Werte wie ein Familienheim steuerfrei übertragen, zurückkaufen und wieder übertragen. Allerdings kommt es bei solchen Vermögensschaukeln und Kettenschenkungen auf die Details an. Auch der gerade bei Immobilien recht bekannte Nießbrauchvorbehalt kann eine sehr interessante Option sein, um nicht nur den Schenkungswert von Betongold signifikant sinken zu lassen.

    Macht eine Gesellschaft oder eine Stiftung Sinn, um Vermögen weiterzugeben?

    Auf eigene Faust sollten Vermögende solche Konstruktionen aber lieber nicht gestalten. Oft steht zudem nicht nur der steuergünstige Vermögensübergang, sondern auch der Zusammenhalt von aufgebauten Werten für Erblasser im Vordergrund. „Mit den richtigen Vorkehrungen kann die Intensität des Zusammenhalts des Nachlasses gesteigert werden“, erklärt Matthias Weidmann, Rechtsanwalt und Steuerberater aus München. Die Möglichkeiten reichen von Regelungen über einen Erbvertrag, über die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bis zur Gründung von Gesellschaften oder Stiftungen. „Welches Modell zu der individuellen Situation eines künftigen Erblassers und seiner Familie passt, muss im Einzelfall genau abgewogen und eventuell auch im Laufe eines Lebens angepasst werden“, sagt der Nachfolgeexperte Matthias Weidmann.

    Lange galt zum Beispiel das sogenannte „Berliner Testament“, bei dem der überlebende Ehepartner zum Alleinerben eingesetzt wurde, als beliebte Standardlösung. Eine aktuelle Allensbach-Umfrage zeigt aber, dass diese Variante weniger genutzt wird: Von 2018 auf 2024 sank der Anteil der Berliner Testamente von 59 auf 42 Prozent. Kein Wunder, denn das „Berliner Testament“ hat auch handfeste Nachteile, gerade bei größeren Vermögen oder Unternehmen. Erbt zunächst nur der überlebende Ehepartner, gilt zum Beispiel auch nur sein Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro, die Freibeträge von Kindern bleiben ungenutzt.

    Ein Tipp passt immer: Nicht zu lange warten

    Und soll durch diese Regelung die Zersplitterung des Vermögens verhindert werden, muss unbedingt das Gesellschaftsrecht auf die Erbregelung abgestimmt werden, sonst kann im schlimmsten Fall das Gegenteil bewirkt werden. Gerade zur Erhaltung eines unternehmerischen Lebenswerks gibt es zudem eventuell noch bessere Konstruktionen. „Wir setzen zum Beispiel Familiengesellschaften oder Stiftungen ein, wenn Vermögenskonstellationen oder Unternehmensstrukturen für zukünftige Generationen erhalten werden sollen“, sagt Rechtsanwalt und Steuerberater Matthias Weidmann. Am Ende steht meist eine maßgeschneiderte Konstruktion. Lösungen von der Stange, die für jeden perfekt sitzen, gibt es praktisch nicht. Nur ein Tipp passt eigentlich fast immer: Warten Sie mit der Regelung Ihres letzten Willens nicht zu lange.

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