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Corona-Krise
27.03.2020

Ausgangsbeschränkung in Bayern: Was jetzt noch erlaubt ist - und was nicht

Stillstand in Mitterteich: In der bayerischen Kleinstadt gilt wegen der Ausbreitung des Coronavirus eine Ausgangssperre.
Foto: Nicolas Armer, dpa

Bayerns Ministerpräsident Markus Söder hat die Einschränkungen zur Eindämmung der Corona-Krise weiter verschärft. Was bedeutet das konkret?

Abstand und Isolation sind in der Corona-Krise die Gebote der Stunde. Da sich offenbar aber immer noch zu viele Leute nicht daran gehalten und sich in Parks und an öffentlichen Plätzen getroffen haben, hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder am Freitagmittag weitere Ausgangsbeschränkungen für Bayern angeordnet. Die eigene Wohnung darf man ab Samstag nur noch aus triftigen Gründen wie etwa Arbeit, Einkaufen oder Hilfe für andere verlassen. Restaurants müssen für 14 Tage schließen, Abholungen und Lieferungen bleiben laut Söder aber erlaubt.

Möglich ist diese drastische Maßnahme aus Gründen des Seuchenschutzes. Grundlage dafür ist das Infektionsschutzgesetz, mit dem die Schutzmaßnahmen zum Bekämpfen von Krankheiten geregelt werden können, die den Menschen betreffen.

Ausgangssperre gilt bereits in drei bayerischen Orten

In drei Orten geht der Freistaat noch einen Schritt weiter: Hier gelten Ausgangssperren. In Mitterteich (Kreis Tirschenreuth) sowie in Hohenberg an der Eger und dem Schirndinger Ortsteil Fischern (Kreis Wundsiedel) breitete sich das neue Coronavirus außergewöhnlich schnell aus, weswegen die Sperren am Donnerstag verhängt wurden.

Wo ist der Unterschied - und was bedeutet das für die Menschen in Bayern jetzt konkret?

Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperre: Was ist jetzt verboten?

In der Pressekonferenz am Freitagmittag sagte Ministerpräsident Söder: Das Verlassen der eigenen Wohnung ist ab Samstag, 21. März, ohne triftigen Grund untersagt. Das Betreten von öffentlichen Straßen, Plätzen und Parks ist demnach verboten, auch die Teilnahme an jeder Art von Versammlung ist untersagt. Das gilt auch für Teamsportarten im Freien. Auch Besuche in Alten- Pflege und Behinderteneinrichtungen sind verboten, ebenso in Krankenhäusern. Es gibt allerdings Ausnahmen bei Todesfällen und Geburten sowie in Fällen, in denen kranke Kinder betroffen sind.

Folgende Einrichtungen werden ebenfalls geschlossen:

  • Friseure
  • Bau- und Gartenmärkte

Darf ich trotz Ausgangsbeschränkung in Bayern noch einkaufen gehen?

Ja. Folgende Einrichtungen dürfen die Menschen in Bayern ab Samstag noch besuchen:

  • Supermärkte und weitere Geschäfte für den Bedarf des täglichen Lebens (auch Abholung von Essen im Restaurant)
  • Arztpraxen
  • In dringenden Fällen: Gesundheitspraxen (z.B. Physiotherapie), Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker
  • Apotheken
  • Postfilialen
  • Banken zum Geldabheben

Das gilt auch bei einer Ausgangssperre, wie aus den Allgemeinverfügungen für die betroffenen Orte in Bayern hervorgeht.

Corona-Ausgangsbeschränkung in Bayern: Was ist mit dem Weg zur Arbeit?

Sofern Homeoffice nicht möglich ist, muss man auch während der Ausgangsbeschränkungen sowie bei einer Ausgangssperre zur Arbeit gehen. In Mitterteich müssen die Betroffenen allerdings eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder einen Ausbildungsvertrag dabei haben. Details für ganz Bayern stehen aktuell noch aus.

Darf ich trotz einer Ausgangssperre meine Familie und meinen Partner treffen?

Sind Menschen (egal, ob verwandt oder nicht) hilfsbedürftig, darf man ihnen laut Allgemeinverfügungen der Landkreise Tirschenreuth und Wundsiedel helfen. Das gilt auch für die restlichen Orte im Freistaat.

Laut Söder dürfen sich auch Partner, die nicht zusammen leben, weiterhin besuchen.

In Frankreich sind die Regeln bereits noch strenger. Dort müssen Menschen, die trotz Ausgangssperre unterwegs sind, ein Formular dabei haben, aus dem der Grund ersichtlich wird, weswegen sie sich aktuell nicht an die Sperre halten. Einer davon lautet "zwingende familiäre Gründe". Wer sein Kind bei einem getrennt lebenden Partner besuchen will, darf das beispielsweise tun.

Auf der Internetseite der französischen Regionalzeitung L’Est éclair heißt es zudem: "Freundschaftliche oder familiäre Veranstaltungen sind untersagt. Freunde, egal wie nahe sie einem stehen, sollen nicht getroffen werden. Auch Höflichkeitsbesuche bei seiner betagten Mutter sind verboten. Die Franzosen sind jedoch nicht verpflichtet, den Behörden vorab ihren Aufenthaltsort während der Ausgangssperre mitzuteilen. Es steht ihnen frei zu bleiben, wo immer sie wollen, solange sich dieser Aufenthalt über die gesamte Dauer der Ausgangssperre erstreckt. Es ist daher möglich, im Haus eines Freundes oder des Partners zu schlafen. Im Gegenzug ist es jedoch verboten, zu geschwächten Verwandten zu ziehen oder den Aufenthaltsort zu wechseln, aus Angst vor der Verbreitung des Virus."

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Darf ich bei einer Ausgangssperre joggen oder Fahrrad fahren?

In den von der Ausgangssperre betroffenen bayerischen Kommunen ist das aktuell nicht ausdrücklich erlaubt. Für die bayernweite Ausgangsbeschränkung gilt: Sport im Freien bleibt erlaubt - aber nur allein oder zusammen mit den Personen, mit denen man ohnehin zusammenlebt.

Und was ist mit Hund und Pferd?

Die "unabdingbare Versorgung von Haustieren" ist selbst bei einer Ausgangssperre erlaubt. Das heißt: Wer nachweisen kann, dass er sein Pferd im Stall versorgen muss, kann das tun. Das gilt auch für das Gassi gehen mit dem Hund. In Spanien etwa dürfen Hundebesitzer aber nur noch in der Nähe ihrer Wohnung mit dem Hund spazieren gehen. Weil man sich mit Hund allerdings wenigstens im Freien aufhalten kann, nimmt diese Ausnahmeregelung in Spanien mitunter kuriose Züge an: Wie lokale Medien berichten, bieten manche Hundebesitzer ihre Tiere in sozialen Netzwerken zum Verleih an, was allerdings verboten ist. Ein Mann wollte sogar so dringend an die frische Luft, dass er mit einem Plüschhund spazieren ging. Wer erwischt wird, muss allerdings ein Bußgeld bezahlen: Gassi gehen ist in Spanien nur bis maximal zwei Kilometer von der Wohnung entfernt erlaubt.

Was ist bei einer Ausgangssperre sonst noch erlaubt?

In Mitterteich, Hohenberg und Fischern nicht besonders viel. Feuerwehr und Rettungskräfte dürfen im Notfall weiterhin zum Stützpunkt oder Einsatzort, notwendiger Lieferverkehr ist ebenfalls erlaubt. Auch Briefwahlunterlagen zur Stichwahl darf man abgeben. In begründeten Fällen könne allerdings beim Landratsamt eine Ausnahme beantragt werden. Wie solche Fälle aussehen können, ist aber noch unklar.

Was passiert mir, wenn ich mich nicht an die Ausgangssperre halte?

Wer sich der Anordnung widersetzt und erwischt wird, kann nach dem Infektionsschutzgesetz bestraft werden. Dafür wird es einen Bußgeldkatalog geben, wie der bayerische Innenminister Joachim Herrmann (CSU) am Dienstag nach einer Sitzung des Kabinetts ankündigte. Damit hätten dann die Kreisverwaltungsbehörden, die die Bußgeldbescheide erlassen werden, eine Richtschnur zu den Strafmaßen. Nach Angaben des Ministeriums können grundsätzlich Bußgelder bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Wenn jemand einen anderen vorsätzlich infiziere, sei sogar eine Gefängnisstrafe von bis zu fünf Jahren möglich.

Mittlerweile hat das bayerische Gesundheitsministerium aber einen Bußgeldkatalog erlassen. Bei einem Verstoß gegen die wegen der Corona-Krise geltenden Ausgangsbeschränkungen droht in Bayern im Regelfall eine Geldbuße von 150 Euro. Wer unerlaubt ein Krankenhaus oder Pflegeheim betritt, muss mit einem Bußgeld von 500 Euro rechnen. Laden- oder Restaurantbesitzern, die unerlaubterweise öffnen, droht eine Geldbuße von 5000 Euro.

Innenminister Joachim Herrmann (CSU) betonte: "Verstöße werden wir konsequent sanktionieren. Dort, wo notwendig, wird die bayerische Polizei die Kontrollen noch weiter verstärken." (mit sli und dpa)

Lesen Sie dazu auch: Das bedeuten die Ausgangsbeschränkungen für Bayern

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20.03.2020

Der Besuch von Arztpraxen ist nicht nur im Notfall möglich, bitte den Text dringend korrigieren:

"die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender
Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und
Physiotherapeuten)"