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Coronavirus
19.03.2020

Covid-19-Ausbreitung verlangsamen: Was dürfen wir jetzt noch tun?

Aufgrund des Coronavirus müssen die meisten Einzelhändler ihre Geschäfte schließen.
Foto: Silvio Wyszengrad

Die Bayerische Staatsregierung will mit vielen Maßnahmen die Verbreitung des Coronavirus verlangsamen. Ein Überblick, welche Geschäfte nun noch geöffnet haben und was noch erlaubt ist.

Das öffentliche Leben wird in Bayern seit Mittwoch noch weiter heruntergefahren. Die Verbreitung des Coronavirus soll dadurch so schnell wie möglich verlangsamt werden. Ministerpräsident Markus Söder rief am Montag den Katastrophenfall für Bayern aus und präsentierte eine Reihe von Maßnahmen, um das Verlangsamen der Krankheit COVID-19 zu erreichen.

So ist dem Einzelhandel das Öffnen seiner Geschäfte - bis auf einige Ausnahmen - untersagt. Schulen sind geschlossen, der Betrieb von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung dienen (Museen, Theater, Thermen, Wellnesszentren, etc.). Auch Reisebusreisen sind untersagt.

Anfang der Woche löste die Frage, ob Friseure weiterhin geöffnet haben dürfen, Verwirrung aus: Der Landesinnungsverband des bayerischen Friseurhandwerks meldete auf seiner Homepage zunächst, dass Salons geschlossen werden müssten, erklärte aber kurz darauf, dass die Friseure weiterhin geöffnet hätten.

Coronavirus: Kunden in Dienstleistungsbetrieben müssen Abstand halten

Am Dienstag gab die Bayerische Staatskanzlei bekannt, dass sie zusätzliche Regelungen erlassen werde. So müsse in Dienstleistungsbetrieben ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den Kunden eingehalten werden. Zudem dürfen sich nicht mehr als zehn Personen im Wartebereich aufhalten - bei der Wahrung des genannten Abstands.

In den Ankündigung der Bayerischen Staatsregierung und des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat vom Montag hieß es, dass Optiker weiterhin geöffnet hätten. Doch der Zentralverband der Augenoptiker teilte am Dienstag mit: "Leider ist auch uns zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig klar, ob die Anordnung von Geschäftsschließungen auch die Augenoptikbetriebe betrifft oder nicht". 

Verband der Optiker empfiehlt Neuanpassungen von Brillen zu verschieben

Nach den am Vortag beschlossenen Richtlinien können neben Supermärkten und Apotheken auch Dienstleister und Handwerker weiter ihrer Tätigkeit nachgehen. Als "Gesundheitshandwerke" dürften Optiker damit streng genommen nicht von der Schließungsanordnung betroffen sein, erklärte der stellvertretende ZVA-Geschäftsführer Lars Wandke. Er vermute aber, dass nur unzureichend an Gewerke gedacht wurde, die ihrer Tätigkeit in Ladengeschäften nachkommen. 

Der Verband hat den rund 12.000 Optiker-Betrieben empfohlen, vorerst eine Notversorgung mit Brillen-Reparaturen und Kontaktlinsen-Ersatz anzubieten, aber Neuanpassungen aufgrund des Ansteckungsrisikos möglichst zu verschieben.

Staatsministerium schildert, wie mit Mischbetrieben umzugehen ist

Das Bayerische Staatsministerium gab auf Anfrage eine "Positivliste" heraus, in der Zweifelsfälle angegeben wurden. Diese diene aber nur als ergänzende Auslegungshilfe für die Allgemeinverfügung. Der Stand dieser Liste ist Mittwoch, 18. März, 16 Uhr. So stellt sich beispielsweise die Frage, wie mit Betrieben umzugehen ist, deren Sortiment teilweise unter das Verbot fällt, teilweise aber eben auch nicht. Das können Kioske, Einzelhandelsgeschäfte mit verschiedenen Sortimenten oder Schreibwarenläden mit einer Poststation sein.

Laut dem Ministerium besteht kein Verbot, wenn der erlaubte Teil des Sortiments überwiegt. Diese Betriebe sollen laut der Mitteilung "alle Sortimente vertreiben können, die sie gewöhnlich auch verkaufen." Im entgegengesetzen Fall, wenn das Sortiment des Betriebs überwiegend unter das Verbot falle, sollen nur erlaubte Produkte verkauft werden dürfen. Weitere Fälle der Positivliste sind unten aufgeführt. Dienstleister und Handwerker sollen laut dem Ministerium generell weiter ihrer Tätigkeit nachgehen können.

Schuleinschreibungen sind per Mail oder Telefon möglich

Im März finden üblicherweise die Schuleinschreibungen für Kinder für die Grundschule statt. Derzeit sind die Schulen in Bayern jedoch geschlossen. Laut dem Bayerischen Kultusministerium können Eltern ihre Kinder per Mail oder telefonisch anmelden, eine Anmeldung vor Ort ist nicht notwendig.

Welche Bereiche und Geschäfte haben noch geöffnet? Was darf man noch tun?

  • Lebensmittelhandel, wie Supermärkte, Getränkemärkte, Bäckereien, Weinhandel, Süßwaren- und Feinkostgeschäfte
  • Medizinische Versorgung, wie Ärzte, Apotheken, Sanitätshäuser oder Physiotherapeuten
  • Banken
  • Drogerien
  • Optiker
  • Hörgeräteakustiker
  • Postfilialen und Paketstationen
  • Geschäfte für Tierbedarf
  • Bau- und Gartenmärkte
  • Blumenläden (Unterform von Gartenmärkten), Gärtnereien
  • Großhandel
  • Geschäfte wie Farben- oder Bodenfachgeschäfte (Unterform von Bau- und Gartenmärkte)
  • Kaminkehrer
  • Stördienste aller Art (zum Beispiel Schlüsseldienste)
  • Tankstellen
  • Reinigungen
  • Waschsalons
  • Brennstoffhandel
  • Mischbetriebe (Teile der Waren fallen unter das Verbot, andere nicht): Fällt der Großteil des Sortiments unter das Verbot, darf nur der erlaubte Teil vertrieben werden; fällt der Großteil nicht darunter, dürfe der Betrieb alle Sortimente vertreiben
  • Mischbetriebe des Handwerks (mit Verkauf)
  • Geschäfte, die Jägereibedarf wie Munition verkaufen (Tierseuchenbekämpfung sei notwendig)
  • Geschäfte, die Dünger, Saatgut, landwirtschaftliche Maschinen etc. verkaufen
  • KFZ-Werkstätten und -ersatzteilhandel
  • Fahrradreparatur und -ersatzteilhandel
  • Autovermietstationen
  • LKW-Fahrschulen
  • Baustellen und -gewerbe
  • Baustoffhandel
  • Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger
  • Betriebliche Tätigkeiten bei geschlossenen Läden für Ladenrenovierung, Training des Personals etc., da kein Publikumskontakt
  • Bestatter
  • Verkehrsdienstleistungen wie Taxifahrten
  • Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften (sofern dieser überwiegt)
  • Lieferung und Montage von Waren (beispielsweise Küchen) sind erlaubt, da Abschluss von bereits getätigten Geschäften
  • Personaltrainer bei Einzelstunden
  • Ernährungsberater bei Einzelberatung
  • Freie Berufe  wie beispielsweise Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
  • Campingbetriebe sind nur für Dauercamper erlaubt (sind teilweise ohne anderen Wohnsitz)
  • Übernachtungen in Hotels: Nur für notwendige, nicht für touristische Zwecke
  • Da keine Ausgangssperre herrscht, sind Spaziergänge in Parks und Grünanlagen theoretisch möglich, laut Bayrischer Staatsregierung sollen aber Schilder aufgestellt werden, die die Besucher auf einen Mindestabstand von 1,5 Metern hinweisen. Markus Söder sagte aber, man solle keine großen Partys draußen feiern: "Es ist für alle eine Zeit der Einschränkungen."
  • In Speiselokalen und Betriebskantinen darf von 6 bis 15 Uhr gegessen werden, sofern es zwischen den Gästen 1,5 Meter Abstand gibt und sich maximal 30 Personen in den Räumen befinden.

Aufgrund der aktuellen Lage können sich schnell Änderungen an den genannten Einrichtungen und Geschäften ergeben. Daher wird dieser Artikel regelmäßig aktualisiert.

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17.03.2020

https://twitter.com/BMG_Bund/status/1238780849652465664?ref_src=twsrc%5Etfw%7Ctwcamp%5Etweetembed%7Ctwterm%5E1238780849652465664&ref_url=https%3A%2F%2Fwww.augsburger-allgemeine.de%2Fpanorama%2FIbuprofen-und-Corona-Falschnachrichten-auf-Whatsapp-in-Umlauf-id57053696.html

>> Es wird behauptet und rasch verbreitet, das Bundesministerium für Gesundheit / die Bundesregierung würde bald massive weitere Einschränkungen des öffentlichen Lebens ankündigen. Das stimmt NICHT!
Bitte helfen Sie mit, ihre Verbreitung zu stoppen. <<

Das Undenkbare von heute ist morgen die Normalität ?