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München
20.06.2018

Urteil: Taxifahrer dürfen auch vor Hotels und Diskos auf Gäste warten

Taxifahrer dürfen in München auch vor Hotels und Diskos auf Fahrgäste warten und müssen sich nicht an festgelegte Stellplätze halten.
Foto: Armin Weigel, dpa (Archiv)

Taxifahrer dürfen auch vor Hotels und Diskos auf Fahrgäste warten und müssen sich nicht an festgelegte Stellplätze halten. Das entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Taxifahrer dürfen in München auch vor Hotels oder Diskotheken auf Fahrgäste warten. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, wie am Mittwoch bekannt wurde. Die Richter erklärten mit ihrem Urteil vom Dienstag eine Regelung der bayerischen Landeshauptstadt für teilweise unwirksam, nach der Taxifahrer nur an von den Behörden festgelegten Standplätzen warten dürfen.

Die Stadtverwaltung dürfe bei Verstößen gegen diese Regel keine Bußgelder mehr verlangen, so das Gericht. Die Stadtverwaltung kann innerhalb eines Monats vor dem Bundesverwaltungsgericht Revision einlegen. Sobald die schriftliche Urteilsbegründung in den kommenden Wochen vorliege, "prüfen wir weitere Schritte", sagte ein Sprecher. 

Geklagt hatte ein angestellter Münchner Taxifahrer. Er hatte gegen die städtische Verordnung verstoßen und deshalb von der Stadt ein Bußgeld aufgebrummt bekommen. Er sagte, die Stadt dürfe gar keine Standplatzvorschrift erlassen, weil der Bundesgesetzgeber die Standplatzpflicht bereits abschließend geregelt habe. Die bayerischen Verwaltungsrichter gaben ihm Recht. Die Stadt vertrat dagegen die Auffassung, dass sie die nötige Rechtsgrundlage habe.

Mit zweieinhalb Taxis pro 1000 Einwohner hat München die höchste Taxidichte in Deutschland. Laut Kreisverwaltungsreferat gibt es in München 3400 Taxis, die von 20 000 Taxifahrern gefahren werden.

In München gibt es 212 fest eingerichtete Taxistandplätze und 34 Bedarfsstandplätze. (dpa)

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