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Abmahnungen
31.08.2012

Landgericht Essen verbietet Porno-Pranger im Internet

Die Regensburger Abmahn-Kanzlei Urmann und Collegen (U+C) hatte kürzlich angekündigt, eine sogenannte Gegner-Liste ins Internet stellen. Betroffen wären Menschen, die angeblich illegal im Internet Daten getauscht haben.
Foto: DPA

Kein Porno-Pranger im Internet: Das Landgericht Essen hat der Anwaltskanzlei U+C verboten, den Namen einer Abgemahnten zu veröffentlichen. Das dürfte Folgen haben.

Schon der Plan machte Schlagzeilen: Die Regensburger Abmahn-Kanzlei Urmann und Collegen (U+C) hatte kürzlich angekündigt, eine sogenannte Gegner-Liste ins Internet stellen. Es wäre eine Art Porno-Pranger geworden - und für viele Menschen unangenehm. Denn die Kanzlei verdient ihr Geld damit, Menschen abzumahnen, die im Internet illegal Daten tauschen - zum Beispiel eben auch Pornofilme. Gegner der Kanzlei sind damit tausende Betroffene, die illegal Pornos im Netz getauscht haben und die Zahlung einer Abmahngebühr verweigern.

Angekündigt war der Porno-Pranger von U+C mit einem konkreten Datum. "Voraussichtlich ab dem 01.09.2012 finden Sie nachstehend eine Auswahl der Gegner aus offenen und anhängigen Mandatsverhältnissen, gegen die uns Mandat erteilt wurde oder Mandat erteilt ist zur außergerichtlichen oder gerichtlichen Tätigkeit", hieß es auf der Webseite der Regensburger.

Vorgang ist rechtlich umstritten

Doch ob aus der umstrittenen Aktion etwas wird, ist seit Donnerstag fraglich. Denn da verbot das Landgericht Essen der Kanzlei U+C, den Namen einer Abgemahnten tatsächlich zu veröffentlichen.  "Ich hatte für meine Mandantin zuerst eine Abmahnung ausgesprochen, um der Kanzlei die Chance zu geben, außergerichtlich sich zur Unterlassung der Nennung des Namen meiner Mandantin zu verpflichten", berichtet der Dortmunder Rechtsanwalt Hendrik Peters auf seiner Webseite. "Da die Frist ungenutzt verstrichen ist, wurde eine einstweilige Verfügung beantragt. Diese wurde heute vom Landgericht Essen erlassen."

Peters spricht von einer Entscheidung mit Signalwirkung. "Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung könnte nun jeder, der verhindern will, dass er aufgrund einer solchen Liste als Pornodownloader in Verruf gerät, die Kanzlei auffordern, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben", so der Jurist. Seine Anwaltskosten könne man dann mit den Forderungen aus der Filesharing-Abmahnung verrechnen. "Eine Klage aufgrund des Pornodownloads wird somit immer unwahrscheinlicher und für die Abmahnkanzlei auch weniger erfolgversprechend."

Porno-Pranger für Abgemahnte rechtlich umstritten

Juristen begrüßten die Verfügung des Essener Landgerichts. Denn der "Porno-Pranger" war von Beginn an rechtlich höchst umstritten. "Ich gehe davon aus, dass die Veröffentlichung persönlicher Daten mutmaßlicher Filesharer rechtswidrig ist", hatte etwa der bekannte Strafverteidiger Udo Vetter kommentiert. "Die gezielte Erzeugung einer derartigen Prangerwirkung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern dürfte sich auch strafrechtlich zumindest im Grenzbereich zur Nötigung bewegen", so  auch Anwalt Thomas Stadler auf seinem Blog Internet-Law. bo

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