Unternehmen, die auf ihren Homepages den Facebook Like-Button integriert haben, verstoßen wohl gegen das Datenschutzgesetz. Das lässt sich aus einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf herauslesen. Bei dem Fall vor dem Landgericht Düsseldorf hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen die Gesellschaft Fashion ID - die zur Unternehmensgruppe Peek & Cloppenburg Düsseldorf gehört - geklagt.
Grund für die Klage war der Like-Button, den Fashin ID schon auf der Startseite seines Online-Shops eingebunden hatte. Über dieses Plugin würden Daten über das Surfverhalten des Nutzers gesammelt und an Facebook weitergeleitet, ohne dass der Nutzer davon wisse, so das Argument der Verbraucherschützer.
Über Like-Buttons geben Unternehmen Daten an Facebook weiter
Die Richter sahen das ähnlich und urteilten: Unternehmen müssten den Seitenbesucher über die Weitergabe von Daten aufklären. Die Weitergabe unter anderem der IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook erfolge auch zu Werbezwecken und verletze somit Datenschutz- und Wettbewerbsrecht, hieß es in der Begründung des Urteils.
"Keiner weiß, was Facebook mit den Daten macht", sagte Rechtsanwältin Sabine Petri von der Verbraucherzentrale. Sie sei zufrieden mit dem Urteil. Unternehmen könnten sich nicht aus der Verantwortung ziehen, indem sie auf Facebook verwiesen und argumentierten, dass sie über die Geschäftspraktiken des Konzerns keine Auskunft geben könnten.
"Wir bedauern die Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf", teilte Peek & Cloppenburg im Auftrag von Fashion ID mit. Für das Unternehmen habe der vertrauensvolle Umgang mit Kundendaten sowie die Einhaltung aller Gesetze und datenschutzrechtlichen Vorgaben "höchste Priorität". Ob Fashion ID Revision einlegt, werde erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung entschieden. Die Entscheidung des Gerichts ist noch nicht rechtskräftig.
Urteil gegen Like-Button könnte als Richtschnur für andere Unternehmen dienen
Das Urteil hat keine direkte Auswirkung auf Unternehmen, die den Like-Button derzeit auf ihrer Seite integrieren. "Wir gehen aber davon aus, dass Unternehmen das Urteil als Richtschnur nutzen werden", sagte Petri. Sollte sich abzeichnen, dass sich die Praxis der Unternehmen insgesamt nicht ändere, schließt die Verbraucherzentrale weitere Abmahnungen und Klagen nicht aus.
"Dieser Fall bezieht sich auf eine bestimmte Webseite und auf die Art und Weise, wie sie in der Vergangenheit die Zustimmung seiner Nutzer eingeholt hat", sagte dagegen ein Facebook-Sprecher. Es sei gängige Praxis für Websites, eine Vielzahl von Diensten Dritter zu verwenden - Facebooks Like-Button sei nur einer davon.
Verbraucherzentrale NRW mahnt auch Payback und Eventim wegen Datenschutz ab
Als die Klage im vergangenen Mai erhoben wurde, gab es Spott für die Verbraucherzentrale im Netz. "Verbraucherzentrale NRW verklagt das Internet", lautete damals die Überschrift eines Artikels von Blogger Mario Sixtus.
Insgesamt hatte die Verbraucherzentrale NRW sechs Unternehmen wegen des "Like"-Buttons abgemahnt. Klage wurde auch gegen das Bonus-System Payback eingereicht (Landgericht München), das Verfahren läuft noch. Das Hotelportal HRS und der Tickethändler Eventim hatten Unterlassungserklärungen abgegeben. Der Nivea-Anbieter Beiersdorf nutzt die Funktion dem Anwalt der Verbraucherzentrale zufolge nicht mehr. Der Discounter Kik verwende mittlerweile eine andere technische Lösung, mit der keine automatische Übermittlung von Daten erfolge. dpa