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Internet-Piraterie
12.06.2011

kino.to: Auch Nutzer machen sich angeblich strafbar

Abgeschaltet von der Polizei: Welche Folgen die Nutzung von Filmportalen wie kino.to für den einzelnen Nutzer hat, ist unter Juristen umstritten. (Bild: dpa)

Wer sich im Internet Kinofilme über Streaming-Plattfomen wie kino.to ansieht, muss mit Geld- oder Haftstrafen rechnen. Das behauptet die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU).

Die Seite kino.to war eine der beliebtesten Seiten zur Verbreitung von aktuellen Kinofilmen und Serien im Internet. Bis zu vier Millionen Menschen pro Tag, so die Polizei, besuchten kino.to, um sich über die dort verbreiteten Links aktuelle Kinofilme oder Serien per Stream anzusehen. 

Seit vergangener Woche ist allerdings Schluss damit. Bei einer bundesweiten Razzia durchsuchten Polizei und Staatsanwaltschaft Büros und Wohnungen von mutmaßlichen Drahtziehern der Seite. Auch die Verantwortlichen von sogenannten Stream-Hostern, also Rechenzentren, auf denen die Kinofilme abrufbar waren, wurden verhaftet. Die Seite kino.to wurde geschlossen, mehr als zehn mutmaßliche Verantwortliche sitzen seitdem in Untersuchungshaft.

Viele Nutzer von kino.to und ähnlichen Internetportalen fragen sich seitdem, ob auch sie strafrechtlich oder zivilrechtlich belangt werden können. Im Fall strafrechtlicher Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen könnten Geld- oder Freiheitsstrafe drohen, mindestens ebenso unangenehm ist auch der "Besuch" von Polizeibeamten zur Hausdurchsuchung und Sicherstellung des Computers. Zivilrechtlich  stünden - sofern ein Anspruch besteht - Schadensersatzforderungen und Anwaltskosten in wohl vierstelliger Höhe im Raum.

Die strafrechtliche Bewertung der Nutzung ist unter Juristen freilich umstritten. "Wenn man Streaming rechtlich bewertet wie Fernsehen, ist der Nutzer straffrei", sagte der Rechtsanwalt Arnd Böken aus Berlin. "Wenn man aber auf die Technik des Zwischenspeicherns abstellt und mit dem Download von Dateien vergleicht, dann macht sich der Nutzer strafbar", sagte der IT-Experte von der Kanzlei Graf von Westphalen.

So würden auch beim Puffern der Streaming-Inhalte Daten zumindest für kurze Zeit gespeichert, was als Vervielfältigung betrachtet werden könne. "Der Unterschied zwischen Download und Streaming ist dann unerheblich", erläuterte Böken.

Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei vertritt dagegen die Auffassung, dass "der reine Konsum von Streaming-Diensten nicht rechtswidrig" sei. Dies gelte zumindest, solange Nutzer den Stream nicht aufzeichnen und keine Kopie der Daten auf dem eigenen Rechner erstellen.

"Die Nutzung von illegalen Streams ist illegal"

Weit aus dem Fenster lehnt sich die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU). Sie erklärt, dass Nutzer von kino.to und ähnlichen Internetportalen zivil- und strafrechtlich belangt werden könnten. "Beim Streaming werden in der Regel Zwischenspeicherungen auf dem eigenen Rechner durchgeführt, um den Film störungsfrei wiedergeben zu können. Das ist rechtlich eine Kopie", so dei GVU in ihrem Blog. "Eine Kopie von einer illegalen Vorlage - worum es sich bei den Filmen über kino.to regelmäßig gehandelt hat – ist selbst auch immer illegal. Die Nutzung von illegalen Streams über illegale Portale wie kino.to ist somit selbst illegal", erklärt die Gesellschaft.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat die Frage, ob sich möglicherweise auch Nutzer von kino.to strafbar gemacht haben könnten, nach Angaben eines Sprechers ohnehin zurückgestellt. Zumal es schwierig werden dürfte, die Nutzer von kino.to zu ermitteln. IP-Adressen, also die eindeutigen "Hausnummern" von Internetnutzern, werden von den  Telekommunikationsanbietern nur einige Tage lang gespeichert. Nur so lange können diese dann auch zurück verfolgt werden - bis hin zu den Computern jedenfalls. Wer tatsächlich vor dem Bildschirm saß, um sich kostenlose die neuesten Kinofilme oder Serien anzusehen, kann niemand herausfinden. Sollte es zu einem Verfahren kommen, endet dieses also höchstwahrscheinlich mit einer Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung einer Geldbuße. mit Material von dpa

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