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Justiz
12.12.2013

Abmahnwelle wegen Porno-Streamings rollt weiter

Zehntausende Internetnutzer wurden abgemahnt, weil sie urheberrechtlich geschützte Sexfilme im Internet aufgerufen haben. Die Kanzelei, die für den Versand der Abmahnungen verantwortlich ist, rechtfertigt ihr Verhalten. Doch der Fall wirft weiterhin zahlreiche Fragen auf.

Wie viele Menschen sind betroffen?

Nach Schätzungen von Anwälten hat die Abmahnwelle mehrere zehntausend Internetnutzer erfasst. Das Kölner Landgericht hat 62 Anträge bewilligt, mit denen die Deutsche Telekom aufgefordert wurde, Namen und Adressen ihrer Kunden herauszugeben, die angeblich die Sexfilme angeschaut haben. Pro Antrag seien etwa 400 bis 1000 IP-Adressen betroffen gewesen, teilte das Gericht mit. Anwälte sprechen von der größten Abmahnwelle bisher.

Was wird den Nutzern vorgeworfen?

Es geht um die Verletzung des Urheberrechts. Die Abmahnungen werden im Auftrag von The Archive AG verschickt, einer Firma mit Sitz in der Schweiz. Sie hält die Rechte an den Sexstreifen.

Wurden die Filme illegal heruntergeladen?

Das ist einer der Knackpunkte des Falls. Den Betroffenen wird vorgeworfen, die Filme auf einer Videoseite im Web aufgerufen zu haben. Dabei werden die Dateien allerdings nicht heruntergeladen und ausgetauscht, wie das bei klassischen Tauschbörsen der Fall ist. Die Filme werden nur kurz auf dem Computer der Nutzer zwischengespeichert. Ob diese Kopie schon eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist bei Juristen umstritten.

Wie wurden die Nutzer ausfindig gemacht?

Die Rechteinhaber müssen die IP-Adressen der Nutzer herausfinden, um gegen sie vorgehen zu können. Die IP-Adresse ist sozusagen die Anschrift eines Computers im Internet. Wie die IPs in diesem Fall gesammelt wurden, ist unklar. Theoretisch wäre es möglich, dass der Betreiber der Online-Videoseite Redtube die IP-Adressen seiner Nutzer herausgegeben hat. In den Anträgen an das Landgericht sei von einer Überwachungssoftware die Rede, sagt Anwalt Christian Solmecke, der Betroffene vertritt. Wie genau diese Software funktioniert, sei nicht erklärt. Anwälte vermuten, dass die Rechteinhaber möglicherweise über Werbebanner an die IP-Adressen gekommen sind.

Kann jeder abgemahnt werden, der Filme im Internet-Stream schaut?

Für den Nutzer muss erkennbar sein, dass ein Angebot nicht legal ist. Das gilt bei einer Webseite wie kino.to: Hier waren auch Filme zu sehen, während die Streifen noch im Kino liefen. Damit ist offensichtlich, dass die Filme dort urheberrechtswidrig verbreitet wurden. Kino.to ist inzwischen geschlossen. Bei der Pornoseite Redtube sei allerdings nicht eindeutig erkennbar, dass die Sexfilme gegen das Urheberrecht verstoßen, argumentieren Anwälte. Denn unter den Videos finden sich auch Amateurfilme oder kurze Clips aus Pornostreifen, die als Werbung für DVDs oder kostenpflichtige Online-Angebote kostenlos verbreitet werden. "Ich habe keinen Grund zu der Annahme, dass ein Gericht sagen würde, das ist eine offensichtlich rechtswidrige Quelle", sagt Anwalt Udo Vetter.

Was sollen Betroffene unternehmen??

Verbraucherschützer warnen davor, die Brief der Anwälte zu ignorieren und einfach in den Papierkorb zu werfen. Das nutze nichts - eine teure Klage könnte die Folge sein. "Betroffene sollten sich dringend Rechtsrat holen. Sollte dies aufgrund der kurzen Frist schwierig werden, sollte man versuchen, eine Fristverlängerung zu erreichen", rät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Auf keinen Fall sollte man ungeprüft die geforderte Unterlassungserklärung unterzeichnen und die geforderte Geldsumme zahlen. (dpa)

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