Für wen die Bonpflicht seit 1. Januar gilt und für wen nicht
Die wichtigsten Infos zur Kassenbon-Pflicht.
- Die Bonpflicht betrifft nur Unternehmen mit elektronischen Registrierkassen. Die Belegausgabepflicht ist technologie-neutral. Händler müssen Belege nicht auf Papier ausstellen, sondern können sie auch per E-Mail oder direkt aufs Handy des Kunden ausgeben. Wichtig dabei: Der Beleg muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorgang erstellt werden.
- Weitere Herausforderung: Elektronische Registrierkassen müssen zusätzlich moderne elektronische Sicherheitseinrichtungen erhalten, die nachträgliche Manipulationen unmöglich machen. Das ist laut dem Ende 2016 beschlossenen „Kassengesetz“ ebenso seit 1. Januar Pflicht. Die allgemeine Frist dafür wurde auf Ende September 2020 festgesetzt. Für Sonderfälle gibt es andere Fristen.
- Von der Kassenzettelpflicht ausgenommen sind Händler, die nur eine sogenannte „offene Ladenkasse“ führen. Dazu zählt die einfache Geldkassette (etwa im Kiosk oder beim Wochenmarkt) ebenso wie eine alte, mechanische Registrierkasse bei einem Einzelhändler. Diese Händler müssen wie bisher Aufzeichnungen über ihre Umsätze führen und aufbewahren. Belege müssen sie aber keine ausgeben – außer ein Kunde wünscht es. Da das Gesetz keine Registrierkassenpflicht enthält, können zum Beispiel Straßenhändler auch weiterhin mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.
- Die Belegausgabepflicht gibt es laut Finanzministerium in vielen europäischen Ländern. Anders als etwa in Italien sind Kunden in Deutschland allerdings nicht dazu verpflichtet, die Belege auch tatsächlich mitzunehmen. (uw)
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