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EU-Regeln
03.12.2020

Was sich für Drohnenpiloten 2021 ändert

Zukünftig werden alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen entsprechend ihrem Risiko in eine von fünf Risikoklassen eingeteilt: C0 bis C4.
Foto: Florian Schuh, dpa

Der Himmel war einmal so etwas wie der Wilde Westen. Zumindest für Drohnenpiloten. Aber das ist lange her. Und ab Januar gelten sogar EU-einheitliche Regeln.

Auch für private Piloten gelten vom 1. Januar 2021 an die neuen EU-einheitlichen Regeln für das zivile Fliegen und Nutzen von Drohnen. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin.

Die entsprechende Verordnung unterteilt die oft auch als Multikopter bezeichneten Fluggeräte nach Anwendungsszenarien, die abhängig von Gewicht und Einsatzzweck drei Kategorien umfassen: offene (open), spezifische (specific) und zulassungspflichtige (certified).

Drohnen für private Anwendungen fielen in der Regel unter die Kategorie "open" und dürfen genehmigungsfrei geflogen werden. Der Pilot muss aber mindestens 16 Jahre alt sein.

Zudem werden zukünftig alle in der EU verwendeten oder verkauften Drohnen entsprechend ihrem Risiko, das etwa anhand von Parametern wie Gewicht, Bewegungsenergie, Bauform und Sicherheitsfunktionen bestimmt wird, in eine von fünf Risikoklassen eingeteilt: C0 bis C4, wobei das C für Klasse (class) steht.

C0-Drohnen darf jeder fliegen

Drohnen der "führerscheinfreien" Klasse 0 (C0) müssen beispielsweise abflugbreit weniger als 250 Gramm wiegen und dürfen nur eine horizontale Höchstgeschwindigkeit von 19 Meter pro Sekunde erreichen. Und sie dürfen nur in direkter Sichtverbindung zum Piloten bis 120 Meter Höhe geflogen werden.

Je nach Klasse gelten dann unterschiedliche Auflagen, etwa eine Registrierungspflicht der Pilotin oder des Piloten sowie der elektronischen ID der Drohne. Die jeweilige Klasse muss zur besseren Orientierung der Käuferinnen und Käufer auf der Verpackung der Drohne zu finden sein.

Außerdem muss jeder neu gekauften Drohne ein Informationsblatt beiliegen, das dem Käufer dessen Pflichten beim Betrieb der Drohne erläutert.

Kameradrohnen müssen registriert werden

Ist die Drohne mit einer Kamera ausgestattet, muss sich der Pilot von Januar an in jedem Fall beim Luftfahrtbundesamt (LBA) registrieren. Ebenfalls Registrierungspflicht besteht bei einem Drohnengewicht von über 250 Gramm, unabhängig von einer Kamera. Eine entsprechende Internetplattform des LBA zur Registrierung soll ab dem 31. Dezember 2020 zur Verfügung stehen.

Von diesem Datum an wird es in der offenen Drohnenkategorie auch zwei verschiedene Arten von Dokumenten für Pilotinnen und Piloten geben: den EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis. Beide sind fünf Jahre gültig und müssen jeweils durch Wiederholungsprüfungen oder durch Auffrischungskurse verlängert werden.

Kenntnisnachweise oder Einweisungsbescheinigungen sind dem LBA zufolge in einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin gültig und berechtigen zum Steuern von allen in der offenen Kategorie eingruppierten Drohnen. Nachweis- und zeugnisfrei können nur Drohnen der Klasse C0 geflogen werden.

Leichter im Ausland fliegen?

Da die neuen Regeln in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in der Schweiz gelten, soll es nun deutlich leichter werden, eine registrierte Drohne in anderen EU-Ländern zu fliegen.

Die Verbraucherschützer weisen ausdrücklich darauf hin, dass man eine Drohnen-Haftpflichtversicherung benötigt, wenn man so ein Fluggerät in Deutschland aufsteigen lassen möchte. Es handele sich um eine Pflichtversicherung für alle Drohnen, unabhängig von Größe und Gewicht. Fliegen ohne Versicherung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. (dpa)

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