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Energie
10.09.2020

Betreibern von Solarstromanlagen kann Bußgeld drohen

Wer eine Solarstrom-Anlage betreibt, muss diese im sogenannten Marktstammdatenregister eintragen, das es nun online gibt.
Foto: Martina Diemand (Archiv)

Im Marktstammdatenregister müssen alle Anlagen zur Stromerzeugung eingetragen sein. Derzeit läuft die Übergangsfrist für die Online-Registrierung. Was die Betreiber eintragen müssen.

Marktstammdatenregister? Noch nie gehört? Wer Besitzer einer Solarstromanlage oder eines Batteriespeichers ist, sollte sich damit schon einmal beschäftigt haben. Wenn nicht, wird es höchste Zeit dafür, sonst drohen finanzielle Einbußen und ein Bußgeld.

Es handelt sich dabei um ein umfassendes Online-Register, in das alle stromerzeugende Anlagen eingetragen werden müssen, sofern sie mit dem Stromnetz verbunden sind – das gilt selbst für kleine Stecker-Solar-Geräte, besser bekannt als Photovoltaik-Balkonmodule. Neuanlagen-Besitzer müssen sich innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme eintragen, für Altanlagen, die schon einmal im alten Anlagenregister gemeldet waren, läuft die Übergangsfrist für die Online-Registrierung Ende Januar 2021 aus.

Bisheriges Photovoltaik-Meldeportal wird abgelöst

Die Pflicht zum Online-Eintrag unter www.marktstammdatenregister.de gilt auch dann, wenn die Anlage bereits an verschiedenen Stellen, beispielsweise beim Netzbetreiber oder bei der Bundesnetzagentur im alten Anlagenregister eingetragen worden ist. Das Marktstammdatenregister, das seit Anfang 2019 online ist, löst unter anderem das bisherige Photovoltaik-Meldeportal vollständig ab. Wichtig zu wissen: Bereits woanders gemeldete Daten werden nicht übernommen. Letzteres verhindert die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Wer seine Photovoltaikanlage, seinen Batteriespeicher, sein Blockheizkraftwerk, seine Windenergieanlage oder sein Notstromaggregat nicht fristgerecht im Online-Marktstammdatenregister einträgt, riskiert ein Bußgeld und den kompletten Verlust der Einspeisevergütung nach dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG). Letzteres tritt ein, wenn die Anlage weder beim Netzbetreiber angemeldet noch im Marktstammdatenregister eingetragen ist. Ist die Anlage nur beim Netzbetreiber registriert, sinkt der Anspruch auf Einspeisevergütung um 20 Prozent. Die Meldepflicht gilt übrigens auch für Anlagen, die bereits viele Jahre laufen. Und auch wer keine Einspeisevergütung mehr bekommt, muss seine Anlage melden.

Datenbank soll dem Energiemarkt helfen

Ziel des Markstammdatenregisters ist es, möglichst viele Informationen zum Strommarkt in einer großen Datenbank zu sammeln und der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Die Datenbank soll helfen, Angebot und Nachfrage auf dem Energiemarkt besser in Einklang bringen zu können. Ganz praktisch verringert das Marktstammdatenregister-Webportal für den Anlagenbetreiber den Aufwand zur Erfüllung bestehender Meldepflichten, auch wenn es zunächst zusätzlichen Aufwand und bürokratische Hürden bedeutet.

Abgefragt werden die sogenannten Stammdaten wie Standort, technische Daten und Kontaktdaten. Je nach Anlagenart werden unterschiedlich viele Daten abgefragt. Die Bundesnetzagentur bietet eine Registrierungshilfe an, die auch vorab Auskünfte über die benötigten Daten bietet. Dort findet man auch eine Videoanleitung, die Schritt für Schritt durch die Eintragung führt.

Zum Autor: Martin Sambale ist Geschäftsführer des Energie- und Umweltzentrums Allgäu, kurz eza!

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