Wer in Deutschland Bürgergeld bezieht, erhält einen bestimmten Regelsatz und hat zudem Anspruch auf die Übernahme von Wohn- und Heizkosten - wenn diese angemessen sind. Im Bürgergeld-Regelsatz ist auch ein bestimmter Betrag für Stromkosten festgelegt. Laut der Landeszentrale für politische Bildung (LPB) Baden-Württemberg liegt dieser bei 8,48 Prozent des Regelbedarfs und ist im Posten für "Wohnen, Energie (Strom), Wohninstandhaltung" enthalten.
Weil die Aufwendungen für Haushaltsstrom im Regelbedarf berücksichtigt sind, sind Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auch eigenständig für die regelmäßige Überweisung der Energieabschlagszahlungen an den gewählten Energieversorger verantwortlich. Dabei müssen auch mögliche Nachzahlungen und Schulden aus dem Regelbedarf geleistet werden. Oft nicht gerade einfach, da dieser in der Regel ohnehin schon knapp bemessen ist.
In bestimmten Fällen kann das Jobcenter für Stromschulden ein zinsfreies Darlehen gewähren - muss dies aber einem Gerichtsurteil zufolge nicht. Wann Empfängerinnen und Empfänger von Bürgergeld mit Stromschulden auf ein Darlehen des Jobcenters setzen können und wann nicht, lesen Sie hier.
Stromschulden bei Bürgergeld: Wann gewährt das Jobcenter ein Darlehen?
Sind Stromschulden aufgelaufen und es liegt eine Mahnung des Energieversorgers vor, müssen Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger sich laut dem BMAS "unverzüglich bei ihrem Stromanbieter melden, um das Problem zu lösen". Dem Ministerium zufolge ist der Stromanbieter nämlich erst mit der Androhung einer Unterbrechung der Stromversorgung verpflichtet, betroffene Kunden über Möglichkeiten zur Vermeidung einer Abschaltung des Stroms zu informieren. In der Regel handelt es sich dabei um eine sogenannte Abwendungsvereinbarung mit "moderaten Darlehendraten".
Erst wenn es über eine solche Regelung nicht zu einer Lösung kommt, können Betroffene ihr zuständiges Jobcenter um Unterstützung bitten, um weiterhin ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können. Für Zahlungsrückstände, die während des Bezugs von Bürgergeld entstanden sind, kann das Jobcenter laut dem BMAS ein zinsloses Darlehen gewähren. Sind die Schulden schon vor dem Bezug von Bürgergeld entstanden, gilt das allerdings nicht.
Für den Fall, dass das Jobcenter bei Stromschulden hilft und ein Darlehen gewährt, erhalten Bürgergeld-Empfängerinnen und Empfänger das Geld nicht direkt. Dem BMAS zufolge geht das Geld aus dem Darlehen regelmäßig direkt an den Energieversorger. Die anschließende Tilgung des Darlehens wird dann monatlich mit dem Bürgergeld verrechnet.
Stromschulden bei Bürgergeld: Wann muss das Jobcenter kein Darlehen gewähren?
Ein Darlehen des Jobcenters bei Stromschulden ist kein Muss, sondern ein Kann. Das hat auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen (Aktenzeichen: L 7 AS 487/23 B ER) so entschieden. Demnach hatte eine Bürgergeld-Bezieher aufgrund von Stromschulden in Höhe von 1637,51 Euro ein Darlehen vom Jobcenter verlangt - allerdings ohne vorher auf die Abwendungsvereinbarung seines Stromanbieters einzugehen.
In dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen heißt es, dass es sich bei den Stromschulden des Bürgergeld-Beziehers grundsätzlich um "übernahmefähige Schulden" handelt - also ein Darlehen des Jobcenters möglich wäre -, eine Schuldenübernahme "jedoch nicht gerechtfertigt" sei.
Zwar sei der Mann auf eine funktionierende Stromversorgung angewiesen - auch aus gesundheitlichen Gründen - und es bestehe kein Schonvermögen, das vorrangig eingesetzt werden müsste, um die Schulden zu begleichen, aber er habe "nicht alle im zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten erfolglos ausgeschöpft".
Der Grund: Nach Paragraf 2 Absatz 1 Satz 1 SGB II müssen Menschen, die Bürgergeld beziehen, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Dieser Selbsthilfegrundsatz wurde im Fall des Bürgergeld-Beziehers mit den Stromschulden laut dem LSG Nordrhein-Westfalen nicht erfüllt, somit steht ihm auch kein Darlehen des Jobcenters zu.