Bei Arbeitslosengeld, ehemals ALG 1, handelt es sich nicht um eine Sozialleistung wie etwa beim Bürgergeld. ALG 1 erhalten Erwerbslose, denen zuvor unverschuldet gekündigt wurde. Berechnungsgrundlage ist das zuvor erhaltene Einkommen. Doch was fließt genau ein? Werden einmalige Boni wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mitberücksichtigt? Die Antwort lesen Sie in diesem Artikel.
ALG 1: Was gilt als Bemessunsgrundlage?
Grundsätzlich gilt: Mit Arbeitslosengeld sollen erwerbslose Personen, die ihre Arbeit unverschuldet verloren haben, bis ins hohe Alter zum nächsten Jobantritt finanziell unterstützt werden. Es handelt sich demnach nicht um eine Sozialhilfe, sondern eine Übergangszahlung auf dem Weg zu einer neuen Beschäftigung.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich danach, wie viel die betreffende Person in den zwölf Monaten vor der Arbeitslosigkeit verdient hat. Als grobe Faustregel überweist das Amt für eine bestimmte Dauer etwa 60 Prozent des vorherigen Einkommens. Sicherheitsmechanismen wie die Sperrfrist sollen zudem verhindern, dass Arbeitnehmer ihren Berufsaustritt erzwingen. Doch was genau fließt alles in die Berechnung der ALG 1-Höhe ein? Was dient als Bemessungsgrundlage?
Arbeitslosengeld: Wird Weihnachtsgeld angerechnet?
„Zur Bemessung des Arbeitslosengeldes wird das Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen herangezogen“, wie die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Seite allgemein schreibt.
Doch was gehört alles zum Arbeitsentgelt? Was ist etwa mit einmaligen Boni-Auszahlungen wie Urlaubszuschlag oder auch Weihnachtsgeld? Werden sie zum Gehalt gerechnet, das für die Bemessung der ALG 1-Höhe infrage kommt? Das Bundesamt für Arbeit schreibt hierzu konkret: „Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld werden hinzugerechnet. Andere Zahlungen (zum Beispiel Krankengeld oder Abfindungen) werden nicht zur Bemessung herangezogen.“
Übrigens: Die ALG 1-Bezüge fallen höchst unterschiedlich aus. Wir haben für Sie ausgerechnet, wie viel Arbeitslosengeld bei einem ehemaligen Gehalt von 1500, 2000, 3000 oder 4000 Euro ausgezahlt werden.
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